Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr 117. 1918. 891 
Abs. 1 Ziffer 11, 51 in den Vertrag mit aufzunehmen; anderenfalls sind die 
Beauftragten auf diese Vorschriften in gecigneter Weise besonders hinzuweisen. 
Zu § 13. 
Über Streitigkeiten in erster Instanz hat die Ortsobrigkeit, im ritterschaft- 
lichen Gebiet der Kommissar des ritterschaftlichen Bezirks des Kommunal= 
verbandes zu entscheiden. 
II. Reichsgetreidestelle. 
Zu 9§§ 14 ff. 
Die Verteilung der Geschäfte zwischen der Verwaltungsabteilung und der 
Geschäftsabteilung ergibt sich aus § 17. Hierauf ist im Schriftverkehr Rücksicht 
zu nehmen. 
Der gesamte Schriftverkehr der Kommunalverbände mit der Verwal- 
tungsabteilung (Direktorium) geht durch die Hand der Landesbehörde für 
Volksernährung zu Schwerin. Der Schriftverkehr in geschäftlichen Angelegen- 
heiten, als insbesondere über Lieferung und Bezahlung von Früchten und den- 
daraus hergestellten Erzeugnissen, geht unmittelbar an die Reichsgetreidestelle, 
Geschäftsabteilung. 
Die Reichsgetreidestelle, Verwaltungsabteilung (Direk- 
torium) hat ihren Sitz in Berlin W. 50, Kurfürstendamm 235, 
die Reichsgetreidestelle, Geschäftsabteilung G. m. b. H. 
Berlin W. 50, Kurfürstendamm 237. 
Zu § 18 Abs. 1c. 
Als Betriebe in diesem Sinne gelten u. a. auch Grieß= und Graupenmühlen 
sowie Betriebe, welche Haferflocken oder sonstige Hafernährmittel herstellen. 
Über die Belieferungen der Brauereien und Mälzereien entscheidet der Bundes- 
rat. Ihre Versorgung erfolgt durch die Reichsgetreidestelle. 
Zu Abs. 1 f. 
Die Kommunalverbände dürfen ohne besondere Ermächtigung der Reichs- 
getreidestelle die Verschrotung oder Verfütterung von Brotgetreide auch dann 
nicht zulassen, wenn es minderwertig oder beschädigt oder zur Vermahlung aus 
anderen Gründen ungeeignet erscheint. „Hinterkorn“ ist grundsätzlich
	        
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