Nr 117. 1918. 891
Abs. 1 Ziffer 11, 51 in den Vertrag mit aufzunehmen; anderenfalls sind die
Beauftragten auf diese Vorschriften in gecigneter Weise besonders hinzuweisen.
Zu § 13.
Über Streitigkeiten in erster Instanz hat die Ortsobrigkeit, im ritterschaft-
lichen Gebiet der Kommissar des ritterschaftlichen Bezirks des Kommunal=
verbandes zu entscheiden.
II. Reichsgetreidestelle.
Zu 9§§ 14 ff.
Die Verteilung der Geschäfte zwischen der Verwaltungsabteilung und der
Geschäftsabteilung ergibt sich aus § 17. Hierauf ist im Schriftverkehr Rücksicht
zu nehmen.
Der gesamte Schriftverkehr der Kommunalverbände mit der Verwal-
tungsabteilung (Direktorium) geht durch die Hand der Landesbehörde für
Volksernährung zu Schwerin. Der Schriftverkehr in geschäftlichen Angelegen-
heiten, als insbesondere über Lieferung und Bezahlung von Früchten und den-
daraus hergestellten Erzeugnissen, geht unmittelbar an die Reichsgetreidestelle,
Geschäftsabteilung.
Die Reichsgetreidestelle, Verwaltungsabteilung (Direk-
torium) hat ihren Sitz in Berlin W. 50, Kurfürstendamm 235,
die Reichsgetreidestelle, Geschäftsabteilung G. m. b. H.
Berlin W. 50, Kurfürstendamm 237.
Zu § 18 Abs. 1c.
Als Betriebe in diesem Sinne gelten u. a. auch Grieß= und Graupenmühlen
sowie Betriebe, welche Haferflocken oder sonstige Hafernährmittel herstellen.
Über die Belieferungen der Brauereien und Mälzereien entscheidet der Bundes-
rat. Ihre Versorgung erfolgt durch die Reichsgetreidestelle.
Zu Abs. 1 f.
Die Kommunalverbände dürfen ohne besondere Ermächtigung der Reichs-
getreidestelle die Verschrotung oder Verfütterung von Brotgetreide auch dann
nicht zulassen, wenn es minderwertig oder beschädigt oder zur Vermahlung aus
anderen Gründen ungeeignet erscheint. „Hinterkorn“ ist grundsätzlich