28 Nr. 4. 1918.
*5 1.
Als Sackleihanstalten werden nur solche Firmen zugelassen, die bereits vor dem
1. August 1914 Säcke gewerbsmäßig vermietet und am 1. Juli 1917 einen Bestand von
mindestens 10 000 Leihsäcken angemeldet haben.
Die Genehmigung wird von der Reichs-Sackstelle widerruflich erteilt.
Im Falle eines sachlichen Bedürfnisses kann die Reichs-Sackstelle von der Er-
füllung der unter Abs. 1 festgesetzten Bedingungen absehen.
* 2.
Die Reichs-Sackstelle bestellt Revisoren, um die Erfüllung der für die Sackleih-
anstalten gültigen Vorschriften zu prüfen. Die Sackleihanstalten sind verpflichtet, dem
mit einem entsprechenden Ausweis versehenen Revisor die Besichtigung der Geschäfts-
räume zu gestatten und ihm sämtliche Geschäftsbücher und die zur Prüfung erforder-
lichen Unterlagen vorzulegen.
§ 3.
Die Sackleihanstalten dürfen die von der Reichs-Sackstelle zur mietsweisen Über-
lassung freigegebenen Säcke nur für diesen Zweck verwenden.
8 4.
Die mietsweise Überlassung von leeren Säcken ist nur dann gestattet, wenn sie zur
Beförderung von menschlichen Nahrungsmitteln dienen.
Sollen die Säcke zu anderen Zwecken verwendet werden, so darf ihre mietsweise
Überlassung nur mit Zustimmung der Reichs-Sackstelle erfolgen.
Die Benutzung von mietsweise überlassenen Säcken zu anderen Zwecken als den
freigegebenen ist verboten.
86.
Die Miete beträgt pro Sack und Tag
1 für einen mindestens 75 kg Gzwergetreide fassenden Sack 1 Pf.,
2. für kleinere Säcke ¾ Pf.
* 6.
Die Benutzungsfrist bei mietsweiser Überlassung beträgt höchstens 6 Wochen.
el Überschreitung dieser Frist ist das Doppelte der in § 5 festgesetzten Beträge
zu zahlen
Über 3 Monate hinaus darf die Bennutzungsfrist nicht ausgedehnt werden.
* 7.
Die Säcke müssen heil und unversehrt zurückgegeben werden.
Veränderungen oder Verschlechterungen der Säcke, die durch den vertragsmäßigen
Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Micter nicht zu vvertreten.
88.
Werden die Säcke nach Ablauf von 3 Monaten nicht zurückgegeben, so ist außer
der Miete eine Entschädigung für jeden fehlenden Sack zu bezahlen. Die Entschädi-
gung beträgt: