Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

914 Nr. 120 1918 
Belkianntmachung, 
betreffend Gebühren der zugelassenen Händler. 
Auf Grund des § 1 Absatz 3 der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend 
Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Treibriemen, vom 
17. Jannar 1918 wird nach Befragung des Ausschusses der technischen Händler und 
mit Genehmigung des Reichswirtschaftsamts hiermit bestimmt, daß die zum Eigen- 
handel in Gegenständen, die der Zuständigkeit der Riemen-Freigabe-Stelle unterliegen, 
vöugelassenen Händler“ vom 1. Juli 1918 an an die Riemen-Freigabe-Stelle Gebühren 
zu entrichten haben. . 
Die Gebühr beträgt: 
bei einem vierteljährlichen Umsatz 
bis zu “ 10 000. — „ 10.— 
von über % 10 000,— bis zu J 25 000 KH K% 25 
von über 7 25 O0b0ß S 100,—. 
Unter Umsatz ist der Verkaufswert der auf eigene Rechnung verkauften Waren, 
soweit sie der Zuständigkeit der Riemen-Freigabe-Stelle' unterliegen, zu verstehen. 
Die Händler sind verpflichtet, binnen 14 Tagen nach Ablauf jedes Kalender- 
vierteljahres der Riemen-Freigabe-Stelle eine Ubersicht ihres Umsatzes einzureichen und 
die entsprechenden Gebühren einzuzahlen. 
Eine sich nur auf den Vertrieb von Wasserleitungsdichtungsscheiben beschränkende 
Vertriebserlaubnis fällt nicht unter die Vorschriften dieser Bestimmung. 
Berlin, den 29. Juni= 1918. 
Riemen-Freigabe-Stelle. 
Fr. Hupfeld. 
(2) Bekanntmachung vom 3. Juli 1918, betreffend Ersparung von Futterstoffen. 
achstehende, in Nr. 151 des Deutschen Reichsanzeigers vom 29. Juni d. Is. 
veröffentlichte Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle vom 25. Juni 1918, 
betreffend Ersparung von Futterstoffen, wird hierdurch zur allgemeinen Kennt- 
nis gebracht. 
Schwerin, den 3. Juli 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. ·
	        
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