Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  120.  1918.  915

Bekanntmachung
der  Reichsbekleidungsstelle  über  Ersparung  von  Futterstoffen.
Vom  25.  Juni  1918,

Auf  Grund  der  Bundesratsverordnung  über  Befugnisse  der  Reichsbekleidungsstelle
  vom  22.  März  1917  (Rül.  S.  257)  wird  folgendes  bestimmt:

81.
Am  Halse  geschlossene  Joppen  für  Männer  oder  Knaben  dürfen  —  abgesehen  von
den  Armeln  —  nicht  mit  Futter  versehen  werden.

Ausgenommen  von  der  Vorschrift  des  Absatz  1  sind  die  als  Ersatz  für  Wintermäntel

  dienenden  schweren  Winterjoppen-8
  2.  .

Die  Rückenteile  der  Röcke,  Jacken  und  Westen  der  Oberkleidung  für  Männer  oder
Knaben  dürfen  nicht  mit  Futter  versehen  werden.  «

Mäntel  (Überzieher,  Paletots)  für  Männer  oder  Knaben  dürfen  auch  im  Rücken,
jedoch  von  oben  gerechnet  nur  bis  zu  einer  über  die  ganze  Innenfläche  des  Mantels
gehenden  Linie  gefüttert  werden,  die  mit  dem  unteren  Rande  der  beiden  Handseitentaschen
  zusammenfällt.  «

§·3.

Röcke  und  Jacken  der  Oberkleidung  für  Männer  oder  Knaben  dürfen  nicht  mehr
als  4  Taschen,  Westen  und  Hosen  für  Männer  oder  Knaben  nicht  mehr  als  3  Taschen
enthalten.

8  4.

Von  den  Bestimmungen  der  88  1,  2  und  3  werden  betroffen:

Alle  Betriebe  und  Personen,  die  die  bezeichneten  Gegenstände  aus  gewebten  oder
gewirkten  Stoffen  gewerbsmäßig  oder  gegen  Entgelt  zuschneiden,  anfertigen,  be=  oder
verarbeiten.  «

§5.

Die  Bestimmungen  der  §§  1,  2,  3  und  4  finden  keine  Anwendung:
a)  auf  die  Umarbeitung  von  Bekleidungsstücken,  bei  der  das  bisherige  Futter
wieder  verwendet  wird;
b)  wenn  Futterstoffe,  die  ausschließlich  aus  Papiergarnen  hergestellt  sind,  verwendet
  werden;  «  s
c)  quf  Uniformen  für  Angehörige  des  Heeres  oder  der  Marine.

86.

Zuwiderhandlungen  gegen  §§  1—3  werden  auf  Grund  des  §  3  der  Bundesratsverordnung
  über  Befugnisse  der  Reichsbekleidungsstelle  vom  22.  März  1917  mit  Gefängnis
  bis  zu  einem  Jahr  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  oder  mit  einer
dieser  Strafen  bestraft.