Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 4. 1918. 31 
8. 4. 
Verarbeitungserlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme ist die Verarbeitung von Sackpapier zur Herstellung 
geklebter Papiersäcke von mehr als 3000 qem Sacdkflächeninhalt gestattet. 
85. 
Ausnahmen. 
Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Be- 
kanntmachung sind eingehend begründet bei der Reichssackstelle, Berlin, Lützowstraße 
Nr. 89, einzureichen. Die Entscheidung trifft die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des König- 
lich Preußischen Kriegsministeriums. 
§ 6. 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt am 5. Jannar 1918 in Kraft 
Altona, den 5. Januar 1918. 
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps. 
v. Falk, 
General der Infanterie.
	        
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