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e. Nachrichten von wichtigen Zeltereignissen und Erfindungen, Aufsätze über kand= und Haus-
wirthschaft, Künste, Manufacturen und Fabriken,
f. alle bisherige Gegenstände von Anfragen, Geburts- und Sterbefällen, Feilbietungen und
bergleichen.
8 5. Diejenigen Gesetze, Vererdnungen, Beschlüsse und Bekanntmachungen der LandesCollegien,
Departements und öffentlichen Institure, welche in eins dieser Blätter eingerückt werden, gelangen da-
durch zu einer förmlichen Bekanntmachung, nach welcher sich Niemand mit Unwissenheit soll entschuldi-
gen können, wobey jedoch den Landes-Collegien und Departements unbenommen bleibt, in einzelnen
Fällen sich auch noch überdies der ehemaligen Bekanntmachungsweise durch Circularien zu bedienen.
6. Jede Gemeinde des Weimarischen, Jenaischen und Neustädter Kreises und deren Zugehsrungen
hat ein Exemplar des Weimarischen Wochenblattes, wie jede Gemeinde des Eisenachischen Ober= und
Unterlandes, ein Exemplar des Eisenachischen Wochen= und des mit beiden Blättern verbundenen Ne-
sierungsblatts auf Kosten der Gemeindecasse anzuschaffen; der Schultheiß oder Vorsteher jeden Orts
darauf zu sehen, daß, so oft am Ende des Wochenblatts ein Regierungsblatt als beiliegend bemerkt
steht, dieses auch richtig mit erlangt, sodann aber Wochen= und Regierungsblatt in einer Gemeinde-
Versammlung deutlich vorgelesen und zum Nachschlagen in jährlich zu hestenden Bänden aufbewahrt
werde. ..
7. Der Druck und die Ausgabe des Wochenblatts geschieht wie bisher woͤchentlich zwei Mal, die
gleichzeitige Ausgabe des Regierungsblattes aber zu unbestimmten Zeiten, und jedes dieser beiden Blaͤt-
rer ist jährlich mit einem vollständigen Inhaltsverzeichnisse zu versehen.
8. Der Preis für beide Blätter bleibt, der Erweiterung ungeachtet, derselbe, welcher bisher bey dem
Wochenblatte staltgefunden hat. Jedoch haben Wir den Redacteurs beider Blälter, gestatlet. in jerem
Jahre, wo Landtag gehalten wird, und durch die Mittheilung der Verhandlungen desselben sich das
Regierungsblatt erweitert, den Preis dieser beyden immer zusammen auszugebenden Blätter, um Vier
Groschen von jedem Exemplar zu erhöhen.
Uebrigens wollen Wir, daß mit diesem Patente das neue Reglerungsblakt eröffnet und diesen An-
ordnungen überall nachgegangen werde.
Urkundlich ist dieses Patent von Uns elgenhändig vollzogen und mit Unserm Grosberzogl. In-
siegel bedruckt worden.
So geschehen Weimar, den 18. März 1817.
(I. 8.)
G. v. Voigt.
Carl August.
C. W. Freih. v. Fritsch. von Gersderf. Graf Edling.
vdt. Ackermann.
Nachricht von dem Postlehn--Vertrag mit dem
Fuͤrstl. Hause Thurn und Texis.
Das gesammte Dostwesen des Grosherzogthums
Freiheren von Brints Berberich in Gegenwart des
Hofs und der hohen Landes-Collegien empfangen.
Weimarische Landtagsverhandlungen.
ist dem Herrn Fürsten von Thurn und Taxis mit-
telst eines bereits am 8. December 1816 zu Weimar
abgeschlossenen Vertrags als ein Erb= Mann-Thron=
lehn überlassen worden, worüber das höchste Patent
vom 31. Dec. v J. (in No.7 des Weimarischen und
Mo. r1. des Eisenachischen Wochenblatts) das Nähere
enthält.
Die feierliche Thronbeleihung selbst erfolgte am 30.
Jan. d J. und wurde von dem Fürstl. Bevollmächtig-
ten, Herrn Gepeimenrath und General= Postdirector,
1. Auflösung der ständischen Deputation
der alten Lande.
Die Auflssung der ständischen Deputation, welche
bisher Iin den Alt-Weimarischen Landen bes-anden hatte,
sollte nach dem Grundgesetze vom öten Mai 1816 mit
dem Eintritte des neuen Landtags erfolgen. Sie ge-
schah am 2ten F bruar in einer Audienz, welche den
Mugliedern jener Deputation bei r. Ksnigl. Hoheit,
dem Grosherzog, verstattet wurde. Der Herr Oberst
Freiherr von #ynker sprach, als Aeltester und Vorsiben-