Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1818. (2)

B

Artikel  27.

Jede  gewaltlame  oder  heimliche  Anwerbung  im  jenseillgen  Territorium,  Verkührung  gneuiher
Sowoten  zur  Desertion,  oder  anderer  Unterthanen  zum  Ausiruscn  mit  Verletzung  ibrer  Mititeipfti.
ist  sreng  unkersagt.  Wer  e  s  solchen  VBeginnens  wegen  in  dem  Staake,  wo  er  sich  dessen  (budne

gema  —  wird,  ist  der  gesetlichen  W##elun  Soseen  eerwonsen.
aber  dieser  #elsrclen  durch  die  Flucht  e  t,  oder  von  seinem  Vaterlande  aus  auf
—u-  7#  —8  jenseitige  Unterihanen  zu  wirken  sucht,  wi.  auf  dessqltjsge  RequcsstconmsemensAste-i
lande  zur  Untersuchung  und  nachdrücklichen  Strase  gezogen  werden
Artikel  23.
iejenigen,  welche  vor  Bekanntmachung  dieser  Convention  von  den  Truppen  des  einen  der  hohen
kontrahirenden  Theile  vesertirt  lind,  und  entweder  bei  den  Trupp#en  des  andern  Souverains  Mulitaͤr-Dienste
  genommen  haben,  oder  sich,  obne  dergleichen  wiederum  ergriffen  zu  haben,  in  dessen  ganden  aushalten,
  sind  der  Reclamation  und  Auslieserung  nicht  unterworse
likel  21.

Den  dei  beider  Tbeile  wiche  44½  Zeit  der  Publication  wirklich  in  dem  Militk-  Dienste
des  andern  Souyerains  sich  besinden,  soll  die  Wabl  freilteben,  4wee  in  ihren  Geburrsort  zurückzukehren,
  oder  in  dem  Dienste,  in  welchem  sie  6%  brliaken,  zu  blei  Doch  müssen  sie  sich  längstens
binnen  einem  Jahre  nach  Publicalion  gegenwaͤrti  er  Convention  ae  besimaut  Fänn  1nnd  es  se
denjenigen,  welche  in  ihre  Heimath  zurückkehren  wollen,  der  Abschied  unweigerlich  ertheilt  werden.

Bei  sreiwilligen  Capltulationen  ireien  diese  Bellimmungen  erst  nach  Ablaus  der  Gepiius#ntn  ein.

Artikel  25.

Gege  nwaͤrtige  Convention  *r?55  i66n  den  bederselttzen  u-  zu  aleicher  Zeit  zur  genauesten
Befolgung  r*Ws  werden,  und  ist  gültig  und  geschlossen  aul  sech  5  Jahre  mit  slillschweigender  Verlängerung
  bis  zu  erfolgender  zunbrabun,  welche  sodann  jederzeit  Jedem  der  hohen  contrahirrnden
Theile  Ein  Jahr  voraus  freisteht

So  wird  solche  auf  höchsten  Besehl  hiermit  zur  öffentlichen  Kunde  und  Nachachtung  bekannt  gemachs.


Weimar,  den  1.  Novembrr  1819g.

Grosherzogl.  Süchß.  Landesreglerung  da
betzes  von  Mül.  L