Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1818. (2)

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83.  Von  der  in  8  1  erwähnten  Anlage  wird  die  Flur

Kirchberg
betroffen.

Dresden,  am  10.  März  1893.
Ministerium  des  Innern.
v.  Metzsch.

Gersdorf.

 

Nr.  22.  Verordnung,

die  Ermittelung  der  landwirthschaftlichen  Bodenbenutzung  im  Jahre  1893
betreffend:

vom  11.  März  1893.

Nach  Beschluß  des  Bundesrathes  vom  7.  Juli  1892  hat  im  Sommer  des  laufenden
Jahres  in  allen  Bundesstaaten  des  Deutschen  Reiches  eine  Wiederholung  der  Aufnahmen
zur  Anbaustatistik  stattzufinden.

Zur  Ausführung  dieses  Beschlusses  wird  für  das  Königreich  Sachsen  hiermit  Folgendes
bestimmt:

1.  Die  gedachten  Aufnahmen  haben  in  gleicher  Weise,  wie  solches  in  den  Jahren
1878  und  1883  geschehen,  in  allen  Ortschaften  durch  die  Ortsbehörden  unter  Zuziehung
von  Orts-  und  Landwirthschaftskundigen,  bezüglich  der  Forsten  und  Holzungen  von  Forst—
wirthschaftskundigen  zu  erfolgen.

2.  Für  jeden  Ort  des  Königreichs  werden  bis  spätesteus  zum  10.  Juni  dieses
Jahres  je  zwei  Druckexemplare  des  Erhebungsformulares  (von  denen  das  eine  zur
Berechnung  benützt  und  zu  den  Ortsakten  genommen  werden  kann)  nebst  einem  Abdrucke
gegenwärtiger  Verordnung  und  einer  Anleitung  zur  Feststellung  der  bei  der  Ermittelung
der  Bodenbenutzung  erforderlichen  Angaben  den  betreffenden  Verwaltungs-Obrigkeiten
(in  den  Städten,  in  denen  die  Revidirte  Städteordnung  vom  24.  April  1873  eingeführt
ist,  den  Stadträthen,  im  übrigen  den  Amtshauptmannschaften)  durch  das  Statistische
Büreau  des  Ministeriums  des  Innern  übersendet  werden.

3.  Die  Amtshauptmannschaften  haben  die  ihnen  mit  Lieferschein  zugehenden  Exemplare
  sofort  an  die  Stadträthe  derjenigen  Städte  ihres  Bezirkes,  welche  ihre  Verfassung