Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1818. (2)

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und Abschweisungen aus dem Rechtsgebict zu enthalten. Ohne vorliegende Nothwendigkeit rechtlicher 
Anträge bedarf es keines besondern Ueberreich ungöschreibeno. » 
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suchung, nicht über zwei bis drei Wocken sich erstrecken, und nur aus erheblichen Grümen ver- 
längert werden. Die Gebühren und Verláge des Vertheidiger sind bei deren Verlkul 
bei Einreichung der Vertheidigung zu liquidiren, der Betrag ist im nächsten Erkenntnig sesizusici 
len, und hierbei nicht die Bogenzahl, sondern der innere Werth zum Maasstab zu nehmen. 
§. 19. Vublicitäkt der Erkenntnisse. 
o oft gegen einen Inculpaten desinitiv erkannt worden, verurtheilend oder loksprechend, muß 
das Criminalgericht der vocalbehörde desselben hiervon eine kurze schriftliche Notiz ercheilen, 
damit lebtere auf solche Persenen aus#ertdiam bleie, oder resp. von ihrer Unschuld unterichtet nmerde. 
Todesurtheile und Erkenntnuisse auf lebenwicrige und mindest zebnjäbrige Zucht- 
hausstrase sollen durch das offirielle Wochenblatt zur össentlichen Kunde gekracht werden. 
5. W. Von WN tig E p ### des Cri - tq -«.- 
Wenn das Eriminalgericht, um den Zweck einer wichtigen Untersuchung vollständiger oder schneller 
u erreichen, sich an Ort und Stelle eines auswärts begangenen Verbrechens begeben, oder sonst eine 
Tpedition außerhalb des Weichbilds seines Wohnorts vornehmen mutß (welches zu beurtheilen, vom 
gemeinschastlichen Ermessen des Eriminalrakhs und Aslesters abhängt) so dürsen nic beide zugleich, son- 
dern immer nur Einer von ihnen, nebst einem Actnar, sich auswärké begeben. Wenn ein Protocoll- 
führer des Eriminalgerichts zu einer. audwaͤrtigen Expedition nicht mitgenommen werden kann, so ist 
dozu ein zum Protocollführen in Criminolsachen geeigneter Actuar einer andern Juliizbehörde zu requi- 
ren. 
5. 21. Von den Verhältnissen des Criminalgerichts, 
a) zu andern Unterbehörden. 
Dem ECriminalgericht wird bey seinen Benchmungen mit den Local-Gerichtsbchörden bie Form von 
Veranlassungen und Ansinnen gellaltet, ohne weitere Titulam. Die Localbehörden haben diese 
Veramassungen wie Verordnungen zu betrachten, und sich in den zu erstaltenden Anzeigen der Kürze 
balber ebensalls aller Titulatur zu entholten. 
5. 22. b) zu Oberbehörden. 
Das Criminolgcricht berichtei in allen zur Untersuchung der Verbrechen gehörigen Puncken lediglich 
an die Landrerehicrung und sleht in so k##rn unter keincr andern Behörde. Wenn jedoch won Geld= 
verlägen, Baureyoraturen, Invcntarien, Nalural-Abgaben und andern Finanzpuncten, die Frage ist, 
ann auch unmklelbar an die Cammoer berichtet werden. 
Nur die Bepierg in Criminaljustiz= und die Cammer in Finanzsachen rescribiren an das Eri- 
minalgericht, Andere Oberbehörden bedienen sich gegen solches der Form „des Veranlassens“ wenn sse 
unmitletbar etwac zur Noriz desselben zu hringen haben; jedoch ist von ihnen jede Verlügung au das 
Eriminalgericht, die eine Anordnung bezwedk, erst durch Communication bei der Resierung einzuleilcn. 
5. 23. Aufsicht über dasselbe. 
Die Regierung sell abwechselnd, immer auf cin Jahr lang eincs ihrer Mitglieder zur (peciel- 
len Aussicht bber da Criminalgericht bcaustragen und solches öslers unvermuthet visstiren lassen. 
IVv. Titel. 
Von der Local-Einrichtung. 
CriminalgerichtS: Local 
Fuͤr tad Eriminalgericht ist * des Schlosses zu Weida dnidßig eingericht · 
den nölhigen sesten Gesängnissen versehen worden. % zwecimißig eingerichtet, und mi 
 
	        
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