Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1818. (2)

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Artikel 27. 
Jede gewaltlame oder heimliche Anwerbung im jenseillgen Territorium, Verkührung gneuiher 
Sowoten zur Desertion, oder anderer Unterthanen zum Ausiruscn mit Verletzung ibrer Mititeipfti. 
ist sreng unkersagt. Wer e s solchen VBeginnens wegen in dem Staake, wo er sich dessen (budne 
gema — wird, ist der gesetlichen W##elun Soseen eerwonsen. 
aber dieser #elsrclen durch die Flucht e t, oder von seinem Vaterlande aus auf 
—u- 7# —8 jenseitige Unterihanen zu wirken sucht, wi. auf dessqltjsge RequcsstconmsemensAste-i 
lande zur Untersuchung und nachdrücklichen Strase gezogen werden 
Artikel 23. 
iejenigen, welche vor Bekanntmachung dieser Convention von den Truppen des einen der hohen 
kontrahirenden Theile vesertirt lind, und entweder bei den Trupp#en des andern Souverains Mulitaͤr- 
Dienste genommen haben, oder sich, obne dergleichen wiederum ergriffen zu haben, in dessen ganden aus- 
halten, sind der Reclamation und Auslieserung nicht unterworse 
likel 21. 
Den dei beider Tbeile wiche 44½ Zeit der Publication wirklich in dem Militk- Dienste 
des andern Souyerains sich besinden, soll die Wabl freilteben, 4wee in ihren Geburrsort zurückzu- 
kehren, oder in dem Dienste, in welchem sie 6% brliaken, zu blei Doch müssen sie sich längstens 
binnen einem Jahre nach Publicalion gegenwaͤrti er Convention ae besimaut Fänn 1nnd es se 
denjenigen, welche in ihre Heimath zurückkehren wollen, der Abschied unweigerlich ertheilt werden. 
Bei sreiwilligen Capltulationen ireien diese Bellimmungen erst nach Ablaus der Gepiius#ntn ein. 
Artikel 25. 
Gege nwaͤrtige Convention *r?55 i66n den bederselttzen u- zu aleicher Zeit zur genauesten 
Befolgung r*Ws werden, und ist gültig und geschlossen aul sech 5 Jahre mit slillschweigender Ver- 
längerung bis zu erfolgender zunbrabun, welche sodann jederzeit Jedem der hohen contrahirrnden 
Theile Ein Jahr voraus freisteht 
So wird solche auf höchsten Besehl hiermit zur öffentlichen Kunde und Nachachtung bekannt ge- 
machs. 
Weimar, den 1. Novembrr 1819g. 
Grosherzogl. Süchß. Landesreglerung da 
betzes von Mül. L
	        
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