Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1819. (3)

. 44. 
e Beschraͤnkungen und andere Beslimmungen welche das gemeine Recht dey Cessionen dop- 
— treten auch bey der eigentlichen Cess'on des Wechsels ein. 
Hinsschtlich der Verpflichtung zur Auslieserung des Wechsels auf Selten des Indossanten und 
Cedenken, und zur Bezahlung der Valuta auf Seitch ves JIndossakors und Cessionars kömmt Alles zur 
Anwendung, was oben (P. 20, 21, 23, 25, bis 26.) in Bezug ouf den Trossanten und Remittenten 
verordnet 
F. 46. 
im Indossament derf nichts ausgestricken oder radirk seyn, doch kann statt elnes aus Versehen 
unricntr, gesaßten Indossoments ein neueo afin, .bingescheieden und jenes ganz ausgestrichen werden, 
doch so, daß die Worce desselben leserlich blei 
Indossamente, bey welchen diese rnna nicht beobachtet sind, werden als ung#ltig betrachtet. 
III. Prdsentation. 
t. 47. 
2½ erdientaifon. ist jebder besngt, welcher im Besio des Originolwechsels IK 
mehrere Exemplare desselben Wechsels ausgestellt, so ist es binreichmd, wenn #n## eins 
—ienn wird. 
dem Inihaber erlaubt, dem an elnem andern On wohnenden Trassaten zum Behus der 
uch 
Acceptation eine bloße Abschrist des Wechsels zu schicken- 
8. 48. 
e Praͤsentation ded Wechsels muß zu der im Wechsel selbst beslimmten Präsentalionszeit, ist 
aber 2% solche nicht eugehrck, vor dem Ablauf der Verlauzeit (F. zu. ) und wenn diese von der 
—— athangi ist (§. 81. b. c.) inncthalb eines gemeinen Jahres vom Tag der Iuestrung 
des Wechseis wenn aber der Wechttl . st nach der Verfallzeit beym Präsentanten eingeht, bis zum 
Abgong der Fdr an den Wohnon des Uebersenders abgebenden Post, geschehen, widrigensalls 
der Inhaber bey nicht erfolgender ee oder Zahlung sich weder an die Indossonten noch an den 
Trassanken wechselmäßig halten kann. 
**“Z aber die Pörfae der Praͤsentalion vom m. Trossonten, Remiktenten oder einem spaͤtern In- 
haber bloß ausgetragen ist, der muß dieselbe in Ennangelung desonderer Instruction sogleich nach 
Emplang des Weel 4 wenigslens bis zum Abgang der nächsten Post bewirken, und mil derselben 
seinem Gewaltgeber den Erfolg melden, oder auch den Auftrag ablehnen. 
G. 50. 
Die Prdsentation kann auch an Sonn: und Felltagen geschehen. 
F. 51. 
Der Wechsel muß dem Bejzogenen selbst oder seinem Bevollmächtigten, oder, wenn er indessen 
gcllorben wore, seinen Erben präsentirt werden. 
A er in Concurs gnathen, so findet keine Präsentation Statt. (el. F. 131.) 
8. 52. 
Sind mehrere desselben Namens an einem Orte, so muß der Wechsel einem nach dem andern 
##dsentirt werden, bis einer ihn acceptir, oder alle vie eepichion brsahene
	        
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