Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1819. (3)

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S. 53. 
Sind aber mehrere Tmssaten im Wechsel angegeben, welche nicht in Handelsgesellschoft mit ein- 
* bebrn, so muß er allen präfentirt werden, sollte auch einer schon den Wechsel pro solido atcep- 
tirt haben. 
. §-54— 
HatdkkTmssanodettianboIsankinodctqstßekdekachscleinePekson angegeben, bey 
er sich der Inhaber auf den Fall der vom cigentuchen Trassaten verweigerten Accepfation oder 
Johlung melden solle (Nothadresse), so muh der Inhaber, wenn jener Fall einkritt, den Wechstt. 
auch dieser prásentiren. 
· J- 
DekPkkismfantbrauchtbenWcchftcblosvokzuzeigmundistoitot-bandenist«-Ihm 
den des Trassaten zu lossen. 1 ihn i an - 
F 56 
Wenn ein Eremplar eines Wechsels zum Behuf der Acceptation und einstweiligen Aufbewahrung 
an einer Dritten elchiet worden ist, so muß der Inhaber des indossirten Exemplars unter Vorzei- 
gung desselben die Au"lieserung des acceplirten Exemplars verlangen. 
# 57. 
Der Dritte ist verbunden, das indossserte Exemplar mit dem in seinen Händen besindlichen genau 
zu vergletchen, auch die Indossamente zu untersuchen, und die Auslieferung des acceptirten remplars 
zu verweigern, wenn er irgendwo Lücken oder Spuren von Versälschungen wahrnimmt. 
C. 58. 
Der Gewallgeber ist befugt, das acceplirte Exemplar von seinem Mandatar zurückzufordern, oder 
auch dessen Aushändigung zu untersagen. 
K. 59. 
Verweigert der Inhaber des acceplirten Exemplars dessen Herausgobe ohne binreichenden Grund 
oder bewirkt er sie binnen 04 Stunden noch geschehener Présentation nicht; so konn der Inhaber 4 
omern Er##m#lors deshalb gegen ibn zwar nicht wechselmiaßig, doch in einem summnrischen wie im 
mindenvichtigen Sachen anzuordnenden Verfahren, Klage erheben. 
8. 60. 
Bekömmt er gleichwohl das acceptirte Exremplar nicht, so muß er dennoch dem Trassaten das 
doffirte Exemplar präsentiren, und den Wechsel zu realiseren suchen. ö36 as in- 
F. 61. 
Im Fall mehrere Eremplare desselben Wechsels aon verschiedene Personen indosflrt oder cedirt wor- 
den sind, welche sich zugleich melden, so gebt der vor, welcher sein Recht aus einer richtigen Indossi- 
rung oder Cession ableiter. Sind sie beide richtig, so haben der ältere Indossalor oder Cessionar und 
seine Nachselger den Vorzug. 
Im Zzweifel wird dasjenige Indossement für das Alkere gehallen, welches mit einem datum ver- 
sehen ist, während das anvere keinen hat. 
gäsit sich das Aller der Invossaments nichl ausmitteln, so glebt der Präsentamt die Prima, wem 
er will. 
d. 62. 
Der blos in Vollmacht handelnde Praͤsentant ist seinem Gewaltgeber, doch nicht wechselmaͤßig 
wegen aller ihm nach den d#. 48, 49, 31 bis 55, 57 und 56. obliegenden Pflichten nach den Grund= 
sätzen des Mondatcontracts verantworklich.
	        
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