Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1819. (3)

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F. 78. 
Hetdg ber Wechselinhaber eine unter Mobisscation, oder auf eine geringere Summe geschebene Ae- 
ceptoflon nicht angenommen, und deshalb protestirt, so kann er nachper wider Willen des Acceptanten 
von ihm die Jahlung nlcht sordern. 
V. Zahlung. 
5. 79. 
Die Zablung kann ur demjenigen geschehen, der durch den Driginalwechsel dozu legitimirt il 
Erben, Bevollmächtigte, Vormünder und dergleichen müssen sich als solche noch besonders segilimiren. 
Der bloße Inhaber der acceptirten Prima ist nicht berechtigt, Nabiung zu venionene 
F. 80. 
Die Jahlung muß hur Versallzei#t geschehen, und der Wechselinhaber ist weder vor, noch nach 
beren Ablauf sse anzunchmen verbunden, wohl aber, sie noch in den nächsten vier Wochen nach der 
Verfallzeit von dem Acceptanten zu sordern iurw 
8. 8 
Wenn der Verfalltag im Wechsel nicht in jeber # bestimmt angegeben ist, so treten solgende 
Bestimmungen ein: 
) Bey Wechseln, welche 2 dato gestellt sind, wird von dem auf den Tog der Auostellung sol- 
genden, und bey Wechseln, die auf eine gewisse Zeit nach Sicht gestelst sind, mit dem, Tag 
nach der Acceptation zu Hählen angesangen, und der lebte Tag #en beslimnmen Zeit ist "rh 
Fftenget. 
Lautet ein solcher Wechsel auf Monate, so wird jeder Monak mit dem Tage, an wel- 
chem uer eelem oder die Acceplation geschehen ist, orer wenn er so viel Tage nicht bat, 
mit seinem keen Tag für geendigt angesehen. Würd z. L. ein auf einen Monak nach Sicht 
lautender Wechsel am 31. Januar acceptirk, so ist der 26. 2 in Schalt-Jahren dir 29. Februar 
der Versallliag. 
Ein Vierkel= Hrene: ganzes Jahr wirb 3, 6, 12 Monaten g gerechnet. War di 
Zahlung auf die Mitte des Monats sestgeseht, so r% der 15. Tag deb Monaks für des 
er falltag · 
b) Weqhsel, die auf Uso gestellt sind, oder gar keine Jeitbeslimmung enthalten, sind am 14ten Tag 
nach der Acceptation zahlbar. 
c) die ohne wruern Vilat nach Sicht (a visia, straks Aussichts) gestellt oder nach 
verslossener Verlalhern acceplirt werden sind, müssen innerhalb 24 Stunden nach der Accepla- 
tion gezahlt w 
We 8 deren qulunq ohne weilere Zeitbeslimmung von einer gewissen Begebenheit abhaͤngig 
*8 in, sind binnen 7.] Stunden nach der Zeit, wo der Acceptant die Vegebenheit crfaͤhtt, 
a 
* Dessebee ist der Fall, wenn der Trassal unter einer Bedingung acceptirt hat, und dleselbe 
nach der im Wechsel beslimmten r—m*-*.i eintritt. 
Ist in den Fällen à und b der. lebte Tag der Verfallzeit ein Sonn oder Fesltag des Bezogenen 
orer des Wechselinhabers, so ist der nächste Wanke eltag der Zahlungstag, hingegen machen in den Fällen 
C und J Sonn= und Festeage leinen Unterschied 
¾lv 62. 
Respil= oder Discretionstage sinden nicht Statt. 
S 83. 
Ist im Wechsel der Ort, wo die Jahlung Frlelgen soll, nicht bestimmt, so muß sie an dem Wohnort 
bessen geschehen, der sie leisten soll, und zwar ill der Wechselinhaber ohne Unterschied verbunden, sie 
in der Wohnu 9 des Acceplanten abzuholen
	        
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