Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1819. (3)

Großherzogl. S. Weimar - Eisenachisches 
Regietungs-Blatt. 
Nummer 12. Den 15. Junius 1819. 
  
Fortsetzung der Wechselordnung. 
5. 161. 
den Flllen der belden vorbergehenden Pon#cgrarben muß der Richter den Inhaber des verlorenen 
Ereniors und ven, der es verloren, auf einen bn morischen nach der Entsernung beider Theile Leiming= 
lich gerdumigen Termin vorladen, und wenn don er Inhaber dartdun kann, daß er redlicher Besiter 
Wichfee lep, auch keine Lücke oder gargee 1 . 46.) in den Indossamenten scch sindet, ihm 0n 
Wechsel oder die deponirte Jahlung zu 
Der Trassat kann alsdann den eh 25 noch ohne Gefahr acceptiren, wenn er noch nicht acceptirt war. 
5. 162. 
Dem, welchem der Wechsel entkommen bleibt in dem Fall des vorhergehenden Paragrapben, so 
wie auch, wenn der Begogene vor der Benachrichtigung schon Jahlung und zwar zu rechler Jeit geleistet hat, 
nur der Anspruch an den, der sich hhl Weise des Wechsels angemaaßt hat. 
K. 163. 
Hat aber der Bhhegen nach erhaltener Nachricht vong dem Entkommen des Wechsels, oder vor dem 
—1 gezahlt, so sordent der Verlierende, der diese Umstände zu beweisen hat, vom ussteller Er- 
sat, und der er Begogene kann dem letztern seine Zahlung nicht anrechnen (5. 152.), sondern sich 162 0 an 
den halten, der unrechtmätiger Weise zu dem Besit —ie ist, nicht an dessen Hintermänner. 
Der Anspruch des Verlierenden an den meut sent aber voraus, daß er denselben zeitig von dem 
Entkommen des Wechtcls brnachrichtigt babe. Dat der Trassam den Trassaten wegen des Wechsels schon 
befriedigt, ee er die Nachricht vom Verlust erbitlr, oder war der Trassat ihm bei Ausfellung des Wech- 
sels voten Berrag bereito schuld:g, so kann von ihm nur bie Ablrelung der ihm gegen den Trassaten 
zustehenden Klagen verlangt weroin. 
(. 165. 
Wird bis zum Verfalltag (K. 48, 81.) der verlorene Wechsel zur Acceptation nicht präfentirt, so muß 
sich der, welchem er entkommen- darüber vom Bezogenen eine Bescheinigung geben lassen, und hält sich 
dann an den Aus 
166. 
5. 
Ill ein schon acceptirker Wechsel verloren ge- Srg so muß der Trassant und der Trassot wie im 
all des §. 157 gebörig benachrichtigt werden r Verliereude kann. wenn er sich zur Sache gehörig 
legitimir! das. und der Bezogene der? crcepration gen ig, oder im Wege des ordentlichen Ngrelesh lolche 
erwiesen worden ist, von demselben wechselmiáßige Zahlung zur Verfallzeit verlangen C. 
lung muß iccen enhulich niedergelegt, oder es muß drshalb Caittion beflellt werden. MWan 0 nun 
ein Inhaber des Wechseis innerhalb vier Wochen nach der Verfallzeit, so wird nach F. 161 versahren. 
Meldet sich in da Zeu Niemand, so wird dem Verlierenden die Jahlung heraus, oder seine Caution srey 
gegeben. 
5. 167. 
Hat sich der Inhaber des acceytirten Wechsels beim Trassaten n ehe er Nachricht vom Ver- 
lust des Wechsels erhielte so treken die Bellimmungea der §. 160 bis 164 ei
	        
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