Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1819. (3)

Bierter Abscthnhnitt. 
Bom Wechselproceßb. 
I. Verfahren im Allgemeinen. 
. 213. 
Dle allgemeinen proceßtechtlichen Normen, so weit sie mit dem umten angeorbneten Berfahren ver- 
Puln und nicht durch ausdrückliche Vorschristen“ abgeandert sind, kommen auch im Wechselproceß zur. 
II. Gerichtsstanbd 
Die Weseltlage, n in dem allgemeinen Gerichksstand des Wohnoms, und in dem koner. 
des Contracts, oder des Arrests angebrat#t werden. Hat der Beklagte sich ausdrücklich „aller Orten 
wo #r anzutresfen“ 7 Jahlung verpflichtet, oder Truun in- keinen sesten Wohnsitz, so ist ieder. * 
çompetent, unter *!ts Gerichtsbarkeit er angetro 
Uebrigens haben die Privilegie sori auch in e phest ihre Wirkung. 
III. Anbringen der Wechselkloge. 
215. 
Dle Klage kann mündlich und schrifklich - werden, und es genügt jeder nt 
cher den Klaggrund deutlich und schlassig, eine beslimmte detaillirte Angabe der JTorderung des Klägers 
und das Gesuch, den Bellagten zur Zahlung nach s anzuhalten, enthälk. 
d. 
ur Segrintung der Klage gehoͤrigen unnn müssen mie öffentlichen oder Privaturkunden 
belea 6 welche vom Beklageen selbst oder von solchen Personen onsgesteltt sind, für deren Hand- 
klungen er zu stchen bat. Sie müssen gleich mit der Klage wenigstens in Abschrift übergeben werden.“ 
Es gedören rahln hauptsächlich der Wechsel und die Proresic, und bey Wechselschulbnern, die an sit 
wechselunsäylg sind, die gerichtlichen Jeugnisse über die ihnen beygelegle: Wechsels4higkeit. 
5. 217. 
Von einem in einer fremden Sprache erschehenen Wechsel müssen Uebersetzungen von verpflichte- 
ten Sanigem, bepgebracht werden. (ck. . 12.) 
2m 
Waͤre der Mägermchfisnkaydtsdnqmalsvechselsunderhsmnschtdukchandtkeösscnlltchs 
odekvolagtkn annucsmmnde Urkunden dessen Daseyn nahrhen oder seblt ihm sonst einc zur 
Begröndung der Klage überbaup (3. B. zur Sachlegitimation) u6. oe Beeesirki so bleibt ihm 
Risis übrig, als im orremtlichen *½“mi zu klagen, und m#n er darin die Eristenz des Wechsels oder 
den zur Vegründung der Klage nöthigen Umstand enviesen hat; am E, elihibene Zohlung zu 
verlangen. 
. 21. 
5 kommen übrigens rch bei einer solchen in dem ordemtlichen Proceh eingeleiteken Wechselklage 
dle Etsenon des Wechselrechts zur Anwendung, wenn denselben nicht ein anderer Grund, z. B. Wech- 
lelunsähigkeit des Beklagten, un des 'rs enrgegensteht. 
. 
Fehlen dem Kläzer die Beweihmittel blos in **' auf Nebenforderungen, so hindert das die 
nellange der. Wechfelklage nicht. (vergl. §. 750 ) 
§ 
Häutung-nehmet Werd elsorderungtn de * Klägers gegen denselben Beklagten in einem 
Liben findet unbeschraͤnkt. Stat sen s nI gecs ges 6*
	        
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