Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1819. (3)

Bekanntmachungen. 
I. Von Sroßherzogl. Landebregierung hier wird die nachftehende, unter Zustimmnng det gelteuen 
andiags. wegen des bguidiren" in Untersuchungssachen zwischen dem hiesigen Ercßhegeguhe und 
der e Preuhtn abgeschlossen Convention: 
e, Koͤniglich Preußischt Regicrung und die Oroßherzoglich Sachsen-Weimar- Eisenachische Re- 
—“vm*rs x— mit einander dabin überein gekommen und erklären hiermit: 
das in allen Untersuchungssachen, wo# zaegen Unvermögenheit des Inculpaten die Koslen nie- 
bergelhtagen w werden si, iin ndern Koslen als die baaren Auslagen für Ahung, 
Transport, Porto und Copialien von den gegenseitigen Preuhischen und Weimarischen, so“ 
wohl unmitelbaren als Wamamentnlherscheh derechnet und erstottet werden sollen. 
Gegenwärtige Erklärung soll, nachdem sie in Seichlaurenen Ercmplaoren von dem Königl. Preus- 
fö#schen Ministerium und von dem e- Eisenachischen Minmisterium vollzo- 
den und ausgewechselt worden, urch sfeni# e in den beiderseitigen Landen Kraft 
und Wirtsanie eit gdalten. Berlin, L#che 
#. u turi bebet auswaͤrtigen Angelegenheiten. 
auf böchsten Besehl zur uhuw und Nachachtung — Feart bekonnt gemacht. 
Weimar, am 38. Juni 1819. 
Grooherzogl. Süal edes-Wecgirrang das. 
11 Da in dem in Nummer 5. bes Regierungsblatzes anssienenen beshn,nmj fuͤr das lausende 
1810. unter den Abgaben, welche der Neustädter Krcid zu emt#chten hat, die im verslosseuen 
Jahre 1313. dort bestondenen Stragenbaugelder aus Irrihum wieder mil aufgeführt sind, indem eine 
breiol Bewilligung des Landtags nicht vorliegt, so wird dieses und doß die fragliche Abgabe pro 1819. 
nicht t erhoben werden *m?mß auf höchsten Besehl berderch zur ösentlichen Kenntnih gebracht. 
Womn den 17. May 
Großheogl. S. 6onschol ouegium das. 
Ch. W 
. Bey Großherzogl. Kandes- Direction ist zur Anztige gelommen, daß zu kunn Jahres un 
’ir auf der Wanderschaft begriffener Tuchbercitergeselle von mehreren Gemeinden jenseito des 
tersberges nicht allein nicht zurür 4eehollen8 sondern segar von einer Gemeinde der onden mittelst ais 
beygegebenen Fährens bugedrac worden 
enn nun schon, da der sremde ¶andwerloselelle verslorben, nicht auszumitteln grtn ist, 
ilche, Grantiane die wegen i Verpflegung und Weiterschaffung armer fremder Kranker so- 
wohl in den alten, als in den neuen Landeslheilcn, beslebenden konterheirschn Besehle insoweit über- 
schritten babe 8 darauf eine Strase gegen selbige erkannt werden koͤnnte; so scheint doch der vor- 
llegende Fall geciguet, auf die b%%X Wchem nach in Vergessenbeit hreninenen dessallsigen dlrern 
Geset bier in und in besonderer Beziehung, auf die Eircularverordnungen vom 13. Febr. 
7. 1797. solgende Vorschriktren zu erneuern. 
Wenn eine “ Kranke#us einem fremden Orte von einer, dessen nicht zulassen- 
den Krankheit, an einem Onte der biesigen Lande besallen wird, darf derselbe bey 20 thl. und unta 
Havirenden Umstnden höherer Strase, nicht sort und einem andern C#e- * werden, sondern 
fz muh in dab Gemeinde= oder Hirtenhaus des Orts eucgenmnen dalzihst mit der ersorderlichen Pslege 
8 a4rztlicher oder chirurgilcher Hülse verichen, auch nicht eher, alo bis er oohne e einige andere Bei- 
hölle sortkommen konn, daraus enklassen, oder weiler zu Fer veranlaßt werd v% 
im Fall aber ein armer Kranker von einer Gemeinde der andern auf Wagen, Karren, Schie- 
bekorren, oder durch andre Tranepor#en#tel, Keagleinken mit Belbülle onderer * oncn en, 6 oder 
nur in deren 2 abgeseht würde, so soll derselbe von der GGonmeine des bey Vermeidung ein 
ner S#trase von 20 khl. nicht wiederum weiter, oder zurück ge t, sondern ashenn ꝛen, und mit 
der noͤthigen Matlan, und Pflege bis zu Heinee volligen .eherhenlun. versorgk, auch wenn er ster-
	        
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