Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1819. (3)

5 wenn ihre Nahmen auf den Grund der Notoritaͤt oder beshalb eingejogener Erkundigung (8. 7.) 
n ohne Bedenken in die zweyte Columne der Wahllisle eingelragen werden lonnten. von dem 
S oder den Ortsvorstehern gewöbnlichermaaßen vrsicinuen und versomm c 
thnachkachscm Sltmsnnchl pas-Mich auöåhmkanthmuosönlchnnddakl 
nichtrasche-nettBmojsmchltgtumtatcssIcn,dagcgnIdk-Imsgk, wtlcbtk tm Titus-estimat- 
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8. 11. 
Zur Leitung der Wahl der Wahlmaͤnner mug in Städten der Stadtrakb, mindestens 
die * seiner Glieder, müssen in Dörsern zum wenigsien zwey Ortovorgesetie anwe- 
end 
s adtrath oder die Hasrorgesebten belehren in einem kursen Gourag die Velan lung, über 
das et unb dessen Zweck d lesen ihr die Poragrapden 13. 
Grunygesees wörtlich vor. So bel. bet giebt dann jeder Stimmlührer Line einntt r , 
einzeln und allein an den Stadlraty oder die Ortsvorgeseoten ab, für denienigen Einwobner des 
Orls, welchen er zum Wahlmann erwaͤhlt. ie Ortsvoracsebten, in den Siaͤdien dir gewoͤhnlichte 
Motocollant bey dem St dero“ e#:h, oder ein dozu beauftraztes Milglich des Stadtrattec, trazen den 
or: und Zunamen, auch d X id und das Gewerbe bes von etinem jeden S!imnmnsuhrer zum 
mann gewäblten, dem Aoe des Siimmfthrers gegenuber, in die dritte Columne der Wahl- 
liste 
Sienttsorgesehten. sind dadurch, daß sse das Wobleichis leiten, nicht behindert, felbst mit zu wäh- 
len oder gewaͤhli zu werden, nur darf derjenige, weckere #é Eintragen in die Mn besorgt, ine 
dem er seine Stimme abgiebt, ingleichen, wenn eine andere Skunme auf ihn gelal 1 ist, rie Namen 
nicht Heote in die Wahllisten eintragen. Dieses muß deefet durch einen der andern Vorgeseten 
geschehe 
12. 
In denjenigen Orten, welche mehr als sunfzig Häuser zäblen, geschieht, um der Ordnun 
bey dem Geschäfte willen, die Aollimmung, nach den einzelnen Ortsbezirken zu 50. Häusern, wona 
die Wahlliste bereits abgethcilt ist. 
limmende nennt zur Eintrogung in die dritte Columne der Wahllise so oel 
Wohlmänner, als der ganze Ort zu wählen hat. z. B. vicr, wenn der Ort aus 153. Häu 
ern -*s 
| 5 adprotrvl agtlosen so sub diejenigen als gewaͤhlt cuihben ziele die meisten 
—ul #er si Wahlmänner zu wähl limmen, B 
Stimmen, 4 zabe ? 7! 4% 4% A und B fund deweli. Kott mchrere gleihe 
Stimmen: so find zwcy Fällc möglich. 
Entwed#er wird durch * ou “ Jahl der zu stellenden Wablmänner erst erfüllt, oder es 
kann nur noch Einer eintriten zuen Ertfi ne dn eren Jalez siine sihe inégesammt auszunehmen; 
im zwenken Falle entscheidet das #. e sind = Wahlm mer zu ernennen — ersler Fall, A 
hat 38 Stimmen, U acht Stimmen “ schen — kein siuurt mebrere: à und sind ge- 
wählt — zweyter Fall, à hat acht Stüummen, 3 sieben Stimmen, C sieben Stinunen, kein Vierier 
: Jewdhit, unter B und C emscheidet das Loos. Die Auemittelung der entschedenden 
Stimmenmehhtheit selaent also na nach de en Abstim mungen in einzelnen Bezirken, sondern nach den 
ch des Orts, von welchen in den einzelnen Beziren abge- 
  
stimmt rres ist. 
Uebrigens kommt es hauptsächlich darauf an, daß ein jeder Abstimmende den K. 11. vorgeschriebe- 
ven kuan üver den Zweck des Wahlgeschästs und über die Ersordernisse der Wahlmänner mu an- 
choͤrt habe 
* Desha ib muͤssen, so ost dieser Vertteg beginnt, oder wiederbolt wird, die Namen der erschienenen 
Stimmsubrer angeurichen, und kein ammsührer, bevor sie nicht einen solchen Voriraq mu aagehör 
haben, zut Abstimmuag gelassen mitwi-
	        
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