’. 25.
er für seine Person zum Erscheinen bei der Wal-- kersommlung und zur Abgabe einer Stin
in r berechtiger ist, darf eben so wohl sein Stimmrecht in Person ausüben, als es durch e
vollmächtigten unker den Stimmberechtigten desselben Bezirks ausüben lassen. Sind aber Gelasnhs=
vormünder der unverheiratheten Frauen und Vonnünder von Unmünvigen nicht auch Bunerguthetüfer
In demselben Wahlbczir Daree, und deaal unsähig, das ihren Eurandinnen und Pflegbesohlenen zusiän
bige Stimmrecht auszuüben, * mu d ieses durch einen zu bevollmaͤchtigenden andern Stimmberechtig-
teñ desselben Beziek“ ausgeübt we
ie Bollmacht auf denfelben knn ousgeslellt von der volljährigen und unverheiratbeten Frau und
in denjenigen Gebielstheilen, wo die Ge schucchtebwormun ung z#tüch satt sindet, zugleich von deren
Geschhachte Vormunde, für Unmündige aber allein von dercn Vor
Die Brobachtung dieser Form ist, wo sie sich nôöthig macht, —“ vorzuschreiben.
26.
Kein Stimmberechtigker dars von mehreren, als von zwei anderen Rittergutbsbesshern die Vollmacht
annehmen
Die Vollmachten müssen nothwendig schriftlich ertheilt werden, mögen aber eben sowohl im All-
jemeinen bune als die Bezeichnung dessen enthalten, für welchen im Namen des Ausstellers zu
immen i
Der Vevollmachtigte darf die auf ihn * Wabloollmecht nicht zwiltihch durch Suöslitu-
tion auf cinen Kbetn. süidertwagen wenn nicht die Besugniß hierzu durch die Vollmacht ausdrücklich
ertbeilt, oder die Abstimmung — der Name dessen, lür welchen gestimmt werden soll — mis ausge-
drückt worden i 6.
27.
Am — läßt der Commissarius durch den 7 ihm gewählten verpflichteien Protocollführer
die Vor= und Zunamen und Wohnorte der erschienenen E###t führer, ingleichen für we
und in welcher Eigenschast si 446% erschtenen, lorgsäliig aufzeichnen, die elwa noch erforderlichen Legikima-
tionen beihringen, und sodann jeden Stimmführer einzeln und allcin zu vem Profocoll abstimmen. Am
Schluß der Verhandlung wird durch Vergleichung der abgegebenen m das Resultat der Seim-
menmehrheit gezogen und der Wahlversammt! nug bekannt gemacht. ch der Commissarius kann, wie
sich von selbst versteht, mit wählen und gewählt werden, nur muß dann das abzusassende Wahlprotocoll
nicht allein * ibm, ondern auch von den Ubrigen amwesenden Enmmorrechügte auf Vorlesen mit
czeichncth w
L Wenn rern Ritterguthsbesiher on einem Gute, welche in der Wablversammlung erschienen st Hre,
sich über die ihnen gemeinschaftlich zuslebende SEine Stimme ) nicht vereinigen können; so entscheide
unter ihnen die Sti #menmereherr oder das Loo-
) F. 15. des Grundgesege#.
. 28.
Denjenigen, auf welche die Wahl gelallen iß., wird dieses von dem Commissarius ernsiet und
sie bl lib nun wegen deren Annahme unbedingt zu erkl #ren, im Fall der Stimmengleichbeit
t cher, ald nachdem die slimmengleich Gewahlten dasd Loos unter sich entscheiden ließen, weil
Hdet sirer durch das Loos keinekwegs durch einen freiwilligen Zurücktrikt umgangen
werden
Bu 6% Erklirung, es sey nun von dem gewählten Abgeorrneten oder von dem Stelietrete
— aus, was ouch dann als gese ehen anzunehmen il, wenn derjenige, welcher mit einem an-
rn gleiche Stimme für sich bat, das vvosen vurweienl so muß sofort durch ein anderweilet“ Daund“
wonnt die Wiederholung aller Firmiichleiten angcordurt werde n
.andeneinnimmt-etlichenFalleinerqlslehnentsetncrklelrnngimvorauselneroeslereM
zu treffe ist unstanthaft urd eme blos partielle Abstimmung derjenigen, welche den sich absaͤllig nt
renden wähiten, unzureichend.