Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1819. (3)

Großherzogl. S. Weimar--Eisenachisches 
Regierungs-Blatt. 
Nummer 20. Den 2. November 1819. 
  
  
Großherzogliches Patent. 
Wir Carl August, 
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen-Weimar- Eisenach, Land- 
graf in Thuͤringen, Markgraf zu Meissen, gefuͤrsteter Graf zu Henne- 
berg, Herr zu Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 2c. 
tbun kurn 1nd sügen hiemit zu wissen: 
Die sche Bundes-Versammlung hat in ihrer Sitzung vom 20. Seplbr. J. zur Aufeecht-- 
baltung dat innern Sicherheit und oͤffentlichen Ordnung im Bunde folgende vier m gefasit: 
1. Beschluß 
wegen einer provisorischen Executions-Ordnung in Bezug auf den 
aten Artikel der Bundecacte. 
Artikel 1. 
Bis zur Abfassung elner beffnitiven, in allen ibren Theilen vollendeten Ereculiens-Ord dnung, soll 
die Lunn woroe aug durch gegenwärtige Provisorische Eimichtung befugt und angewicsen seyn, allen 
ibren Weichlissen, die sie zur Erhaltung der innern Sicherteit, der oscntuchen rs und zum 
Schut des B. sihstandes (bis zum bekretenen rechtlichen oder zerichllichen? Wege, zu fassen lich für hin- 
länglich veranloßt und berechtigt #hält, die gehörige Folgeleistung und m as nachstehende 
Weise zu sichern. 
Artikel 2. 
Zu diesem Ende wählt die Bundesverlammlung jedesmal für den Zeitraum von sechs Monaten 
aus uͤrTer Milte eine Commission von fünf Its welche auch während der Ferien in Thätigkeit 
bleibt. 
Artike 
n sie gelangen alle Eingaben und Berichte, geenn und Ansragen, welche auf die Voll- 
gichunl' der gesaßten Beschlässe Bezug haben. 
Artikel 4. 
Die Commissson theill zach erslattetem Vortrage in der Versammlung, während der Frrien aber 
den d#. ##enden Bundesstoaten durch deren Bundestagsgesandten , oder die Substikuten derselten, aurs 
dasicnige mit, was sich sen den unterbliebenen oder unvollständig erfolgten Vollzug der di* 
schlüsse bezieht, um erwarkel, wenn aus solchen Anzeigen herworgeht, daß in einem gegebenen Zaue:
	        
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