Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1819. (3)

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Auf bhoͤchsten Besehl Seiner Koͤnlglichen Hohtit des Großherzogs wird daber gegenwaͤrlige Verord. 
nung — —. Wissenschafr und. Nachachtung hiermit ösfentlich bekanmt gemacht. 
den 6. Novbr. 1879. 
Großhersoglich Sächsische Lange-Regierung. 
von Müller. 
Bekanntmachungen. 
d Rechlskandidaten Karl Emil Andreas g Reichardt von Groß-Rudesledt, bieher 
*— cy. Grosiher zogllcher Kandes · Regierung, ist, nach gut bestandener Pruͤfung in der Rechtewis- 
senschaft, Erlaubniß zu Betreibung der uriseen 7n7 a den Untergerichten der Großberzog- 
lichen Bande digsachen. Negierungöbezirks, unker dem Präd als Amtsadvokat, mittelst Decreis 
vom ag. dieses Monals von der zaserggichnete. ont unbeilt uu —5 die Stadt Buttstädt 
zu *2 Wehante ongewiesen 
r dieses ur (iReanlichen Kunde gebracht. 
4 än un 30. September 1819. 
- . »Ikpßpkknglich Cächfische Landes-Regierung· 
IonMüllcr. 
Gemäßtmtkvondes Großh-II F- Königl. ohee- gelchetenen. Löchsten esnerdn soll kuͤnstig 
bie 7m schon, wenn auck nicht durchg ngig, hewöbulich gewesene Unkerthanen= Verpslichtung allge 
mein und zwar bsont! put retrnl Eihm # keic all 7 erlolgen. % sind daher die Unfser- 
obrigkeicen durch Um angewiesen worden n, erpflichtung der im Verlause jeden Jabres eides- 
mündig, das Prü6r8 7nn .½ r ecita F r Wnnschars am jertsmatigen ——— de## Re- 
genten, oder, Falls solcher E oder Fesltag waͤre, den Tag darauf, für's laufende Lii- 
aber innn vier Wochen, eeine würdige und seierllche Waseb und zwar kostenfrei zu bewirken 
in dabei noch lestgele brar — resp. Srngerar bemerklich gemacht worden, ba 
*** n Rücksscht et erosüchtung die Gerichtsbehörde des Geburesorls, oder, wenn der #z# 
aindliewe dchtdi s. seinen Wohnsitz wesentlich gesorinen dle Gerichtsstelle dieses *— 
allein n sey;. d 
25 von iualen enau erwogen werden misse, ob auch sämmmtliche zu Verpflichtende qualie 
ficirt seyen, Unanshaniren in Anspruch zu nehmen, die ihnen mit Ablegung der Unterthanêrslicht 
ugestanden werden n muͤßten, damit nicht unqualificirte Auslaͤnder, insbelanden Personen, die zwar im 
nde gebohren, oder sich eine Zeitiang darin aufgehalten, keintswegs aber Unterthandtechte, Aujnah- 
me und umersläbung. in Aulpruch nehmen könmen, dem Saote cuseebeungen würden; daß 
3) die bloße Verpslichtung als Unterthan einen Anspruch auf dos Bürger= oder Nach bar echt an 
elmem bestimmten Orte des Landes, oder auf die oder jene Art birgeriches Niederlastung nicht de- 
gründe, daß deshalb aber auch bei deser Verpslichtung von Entrichtung der de s Oris irblichen Vuͤr- 
ger, oder Nackbar= Rechtsgedubren nicht die Rede seyn könne und das end 
so wie die angeordnete Unterkhanenvew#slichtung blos den Julliz- nchn mir Ausschluß z8 
der mit Gerichtobarkeit nicht versehenen Stadtráthe, zukomme, es aul der andern Seite in Nächsich 
der brtert zu suchenden An= und Ausnahme zum Bürger oder Nachbar eines beflimmten 2 icht 
bei der bisherigen Versaossung bewende, nach welcher solche hin und wirder auch den die Justiz nicht 
ausübenten Stadtratden zugellanden. Es wird dieses und daß die Umebehörden in Anschung der, 
in ihren Bezirken wohnhaften Schriftsassen zu deren, nach erreichter Eldesmeendigkeit mit vorzuneh- 
menden wenin chtung als Unterthanen mit beständigen Auftrage puledin woden o, zh Jedermanns 
Machricht und Nachachtung hierdurch bekannt gemacht. Weuͤnar, 12 
Großherzoglich es wsen
	        
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