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das heißt in einer nicht unker der Verwaltung des Herrn Fürsten von Thurn und Tarle, Durchlarcht,
stehenden Postanstalt ereigner hat. » *
Im letzten Falle haben jedoch die Thurn und Tarischen Postbehörden lhre krdstigste Verwendung ein-
treten zu lassen und den 2 uszeer- mit den erorderlichen Zeugnissen zu unterstützen, um dessen Anspruch
auf die irgend mögliche kürzeste Weise zu erledigen, so wie sie auch bei Kriegsereignissen keine irgend.
bbunlichen Schritte Untersassen werden, um das in seindliche Gewalt gerathene Poltgut wieder belzuschaffen.
Wegen Ersolles des desfallsigen besondern Auswandes kommen sodann die Grunds"tze der ler Abodis
de jaciu zur Anwendung.
S. 0.
Was bei Reelamationen geschehen foll.
Wenn bei dem Postamte der Ausgabe die Anzeige wegen Nichtankunft eines empfoblenen Brieses oder
eines Postwagenstückes gemacht wird und diese Anzeige durch einen Brief des Adressaten, entweder beschei-
nigt ist, oder nach dem Jeikablouf und andern Umsländen als möglich gegründek erschelnt; so soll auf Ver-
langen die qeschehene amtliche Nachsrage dem Absender von dem Postamte bescheiniger und sofort ein
Loufzettel unenkgeltlich abgeschickt werden. Ein solcher Lauhettel ist, wenn er mit Beankwortung versehen
zurückgekommen, dem Aulpruch Mochenden in Urschrilt zur Einsscht vorzulegen; sodann aber, als ein Post-
actenstück, an das Commissariat zu Eisenach einzusenden, welches nöchigenfalls dir weitere Unkersuchung
vrranstaltet.
h. 10
Versuch außergerichtlicher Vermittelung, bevor eine Streitsache
rechtsanhángig wird.
Obgleich bel gerichtlichen Klagen gegen ein Postamt oder gegen die ganze Postanstalt Unfere Regte-
mungen zu Weimor und Eisenach zuständig lind, so fell dennoch zu Bermeidung enkbehrlicher Gerichtshond=
lungen, (dicjenigen Fälle ollein ausgenommen, wo die betheiligte Privotperson zur Herslellung spaterhin
unm'öglichen Beweises augenblickliche gerichtliche Einschreienel# zu erbiten nöthig hat) keine Klage in Post-
acben vor diesen Gerichlohösen angebrocht werden dürsen, bevor nicht die erde bei dem Postcom-
missariate in Eisenach oder bri Unserer General= Postdirection in Franklurih am Main angebracht und we-
nigstens vier Wochen lang von diesen Behörden die Befriedigung und Abhülse erwartet worden ist.
g. 11.
Postvorschuͤfse.
Wenn ber Aufgeber tines Brieso oder Packets, worauf er von dem Empfänger eine Johlumg zu er-
warken hat, zur Vermeidung der Boorsendung den Betrag vom Postamtr vorschuhweise zu enenehmen
wünscht; so hat die Post in allen solchen Fällen, wo fie mit dim Poslamte des Adressaten unmineldar oder
müttelbar abrechnen kann, zwar den Vorschuß zu leisten; es geschtehe jedoch dieser Vorschuß nur unker
der Kiuschweigeneen daß in dem Faue, wenn der Adressat die gemachte Auslage nicht aner-
kennt, der Ausgeber den erholtenen Vorschub bei dem Jurückempfang seines Briess oder Pockets sogleich
unweigerlich aon das Postarmr gurück erstatten muß, und es bleibt auch dem Postamte in allen denjenigen
Fällen, wo daslelbe wegen dieser sofortigen Wirdererstattung im mindessen geläbrdet zu sepn glaubt, unbr,
nommen, statt des Voorschusses selbst einstweilen nur einen Schein über die cmpfangene Anweisung auf fe
lange auszuslellen, bis bei demselben Uber die Anerkennung der Anwessung von Selten res Adressaten
Kunde eingeganzen ist. Für seine wsallige Hemühung darf das Postamt bei der wirklichen Auszohung
nen.
auf leden Thaler einen Groschen aure