Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1819. (3)

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#chleifen= Veranlassumg gsetzt 'sowolrd solches blerdurch überall, wo nicht bei verechlossener Tosche:oder sonst 
wohlüberdachten Vorsschtsmaatregeln eine dergleichen Einmchtung besteyt, den Poslillons dei drei Rihlr. 
Sxase verboten. 
5. 37. 
Stempelung der Briefe. 
a fuͤr das Publicum sowohl, ald fuͤr die innere mit den Briesen vorzumebmende Manipylation 
von — Nutzen it, sofort auswendig zu ersehen, wo und wann der Bries aufgegeben wurde 
so soll der, die schriltliche Notiz= dorüber auf rint oflicielle Weise verlrekende Stewer einem jeden ablau- 
senden Briese obne Ansrepenn ousgedruckt werden. Der Pellbcamte, welcher 6 Packet erpedirt, dat 
K die jedesmalige Stenpelung zu- balten und F (ür seden ungeslempelten de in Einen Rthlr. 
s ußerdem sollen die Boten, welche Briefe vom Lande zur Post bringen, den Ort oder das 
#n woher der Brief „lbrt, auf der 4 cbristlich bemerken, oder, wenn es noch nicht geschehen. 
bei der Ausgabe anzeigen, damit das Gehlende von dem Peslbeamten binzugesügt werden kann. 
5. 18. 
JZurückverlangen aufgegebener Briese. 
Dim Zurück##rlangen auf die Post helegter Briese (. 13.) soll nur genen sen des Pertschafts, 
womit der Brief verschlossen wurde, und Fertig ung der Adresse, von. det Hand des Absenders geschrichen, 
und immer nur dann willsahrt werden, wenn die Char##e noch nicht guschat n 
i-39- 
Empfohlene Briefr. 
* stebt icen Tufgeber“ srey, den ebzushickende Brief empjeblen gcemmantinen zu lassen, eln 
dem Postbeamten gegen eine Bergͤtung von sechs Pfennigen ein Schein ausgesteüt wird. Nur di 
fraltcit, Fosns Dienstcorresvondenz der vosierhen Bebörden ist, wenn sth auch gleich eniene 
n zur Post abgegeben wird, von der Suschtung dieser Gebühr frei, und es wird da der Empfehlungs= 
64 % nolhwendig und unentgeltlih ausgestellt Im Fall ein ê— Schein empfohlener Buref durch 
Schuld oder Nochldlsig:eit zunes, iessektgen t- (welche er so lange vermuthet wird, ols 
nicht eine vorgefallene unahm t Gewalt oder ein Agvemenan hrescner einer Jusall ols Grund 
-*.— Entkommens mangtwoeseek Püre, kann.) * hehen, oder unbeglellt liegen bleiben sollte, wird 
Absender gegen Zurückgabe des erhaltenen Scheines die im F. 7. dieser Postordnung ausgesprochene 
Lnn geleistet. "7 
. 40. 
Postrestantbriefe. 
Dem — ist unbenommen, Briese mit: „po#te restame“ odrr: „bleibt auf der Holt“ zu 
bezeichnen. Dergleichen Briese dürsen niemaols ch- den rususeer bestellt weiden, (ondern sit müssen 
bié zur vorsonuchen Absorderung selbst dann aus der Poll verbleiben, wenn der Ubreiset bekannt 11 im 
Orte sethaft seon sollte; in wellhem stztern Fall jedoch demselben von der Ankumt 54 solchen Briess 
egen Entrichtung eint voppetten Brieforeiers sofort Nachricht zu geben ilt. Ein der Pest unbrkannter 
Warl#e soll ssch durch semen Paß oder dunch die Eerilcku einco woblbekannten unbescholtenen Einwoh= 
ners ausweisen, daß er der rechtmäßige Empfänger sep. Für einen jeden Polsltrelanibrief sind auger dem 
Porto und den pannae , noch sechs Piennige (ür die besondere Bemühung der OlKciolitäk zu erheben. 
ird aber ein Votrestantbrief binnen einem Vierteljahre nicht obgeholt, so ist er mit der emerkung 
„Nicht abvertangt" nach seinem Stempelorte zurück zu senden.
	        
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