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Onschaften durch deren Eo llellen lassen, welche ohne den mindefken Verzug und nsthlgen Folls bunch
Iwangsmi ttel sut Herbtischaffung der verlangten Pferde zu sorgen bari P5½% gegen donn, wenn ein solche
nicht n unmittelbaren poldien deenen Merd, durch die Schulo der Reisenden, beschädiger, 4
zu de gerichtet wird, die Post de 8 sogleich nach allen ihren Krästen vertreten und ihm
bneeihone Entschédigung zu amieen uchbe
Nut durch die im böchsten Grade genaue Erfüllung bieser Verpflichtung, woruͤber sr die Postanstalt
gen nialn ondiuweisen hat, wird " selbst von der Entschädigungspflicht frei. Dem VBeschädigte#n batte
auf allen Fall (in 944 inm) der londebfürlllicke Fiscus. In Hinsicht auf Erbebung des Post· u
elwaigen ussmstegelolc 112.) für die requirirt gestellten Pferde, so wie rücksichtlich des Trinkgeldes, iti
det die im K. 130. 17½ Voorschrist Anwendung, mit der alleinigen Ausnahme, daß sin dergleichen
rcquirirt geslellte Plerde den Eigenthümern nicht nur das volle Wartegeld, sondern auch das volle Poll-
geld ohne allen Abzug vergütet: werden muß.
8. 141.
Derpflichtete Postanspaͤnner.
n ber Fall- relntreten sollte, dat auf einer oder der andern Postftalion sich kein solcher Postbalte.
saͤnde, narte die Befördnung sämmtlicher ordindren und extraordinren Posten zu übernehmen im Stande
waͤre; so soll die Poswerwallung und zwar nöthigen 6 unter wirklamer Beihülfe Unserer undespisrecheen
obrigkeit, mit mehrern Mendebesseern m Orte nach solgenden Grundzügen e bündige,
schristliche t 5— wodurch diese 3u rn vsorbericchen Dienstleistungen oder “ #ths im
Postdlenste verpftichtet w##
9. 142.
Derblublichkeiten derselben.
Diese Plerdedestn heint ssich unter dem Namen der Postanspänner verbindlich zu machen, zu jeder
Zeit, wonn sie dazn von dem Postamte oder dem Posthakker die S und ihre Plerde nicht
on vcgenn snd - Wht und Extraposten, auch Stoffetten und Courlere, und zwar die ordind-
einen von Jrit zu Zeit sestzuseenden *r Ps die übrigen gegen die zumeßtge=
" Vosechünttar des im 5. 1 2. bemngh ten, ur r bei Extraposten erlaubten Abzugs,) zu be-
rdern. Sie fallen in eine Strafe von § Nehlr., 9 dee Hergabe ihrer Plerde onmn einen
* verwelgern, und vorlieren in U#cderzoüznposale das Rechk, zu der Jahl der Postanspänner zu
gehoͤren
v. 143.
Zahl derselben.
Damtt die Reihe des Ansponnens nicht iu selten an-einen Postanspänner komme, wird die Vostverwal:
tung vie Jahl derselben möglichst gering halten.
s. 144
Reihefolge derselben.
Der Diensl durch die Postonspnner wird nach der einmal kestgeseten Reihesolge versehen, und zwar
ba daß 1 getnh derjcölge, welchen die Reile Ausste zum Anlpannen gruleesanen werden mauß. Sind
dessen Pferde nichk zu Hause; so dürsen an d. ## Ei keine Pferde fremder Personen gessellt werden,
sondern es 90 2. Reihe auf den nichssochenen posenpäne über, oln dañ von icnem oie Nachho:ung
der verscumten Auspannung veriangt werden lann.