Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1819. (3)

s. 1485. 
Sie mössen Pserde in Bereitschaft halten. 
Um die vorgeschriebene Beschleunigung der Posten (§. 106.7 u sicher en, muß von den Anfners 
berjienige, an welchem die Reibe ist, * und airlig P Loa in Bercitschaft halten, damit au 
den ersten Ruf eingespannt werden kam. Zu dem Ende hat der Poslwagenmeister denienigen Anspänner, 
welchen die Reihe kriffk, zeitig , —t#nat. richtigen, und es rorso olsdann die einmal angesagte Fuhre 
dem Anspänner seibst dann nicht wicher ausfgesagt werden, wann bis zur Jeit der wuklichen Dienstleislung 
elwa die Pserd des Posihalters n achehlt leyn sollten. Dem Post-Anspänner bleibt jedoch unbenommen, 
seine Pferde, so lange ite zum wir aichen Alpe ousgesordert worden ist, zu andern Zweken zu 
verwenden: nur muß er in diesem Fal. g genug ben Mestamte, oder Poslhalter Anzeige davon 
nachen, 7 es gebt ellcooh für diehme. 56 3 on ihm 
aber die zeitige Anztige von geschebener unbepioriungen Verwe# endung der Pferde unterlassen, oder 
wird *8 Anzeige gemacht; so versallt der Postanspaͤnner in die im 5. 142. festgesetzte Sirase der 
Diensiociwetigerung. 
146. 
Sie find der Poslordnung unterworfen. 
„Tch biese Postanspänner sind nebst ihren Knechten während der Dienstocerichkund den Bestiuumungen 
VPostordnn#sig unterworsen (F. 138.) und dem Postbeomten in allen Dienstangelegenheiten Achtung und 
Geyorfm schuldig. 
5. 147. 
Wem die Poststrafen zufließen. 
Schließlich wird noch verordnet, daß von den in Postsachen auf den Grund dieser Postordnung und der 
Dienhangritun crkaunt werdenden Geldstrasen diejenigen, welche eine im Postdienste llebende, oder zeik- 
weise besinduche Person beiressen um ven einer mit unter des Herru Fürsien von Tuun und Torid Dur.b- 
loncht Pebenden Postbebörde in den Grenzen ihrer Beiugnisse erkannt wwaen, zur Postkasse Uießen; alle 
andern in Pokltsachen Fen werdenden Geldflrafen bing W- aßenbau mit verwendet um zu 
diesem Berusf on Unsere kandes. Direction einor werden u n. 
ebrigens behalten Wir Uns, wie sich auch schon u0P Fralont verüchet, Pü#c#emit austrücklich vor, nach 
Umstánpen und 3oee bälinissen dei dieser Posiordnung etwa nöthig werdende Abänderungen und Zusäte 
derleen im verfassungsmäbigen Wege, ben 
orslibende Postordnung itl in ollen ibren Verichesstem auf das genaues, 4 besolgen, burched den Druck 
im dul Regicritgsblatie zu publiciren und noch ausserdem in hinreichender Anahl v— Eremplaren 
belonders abzudrucken, auch au Unsere Großherzoglichen Candes-Collegien, Toeryosinsprelt Landräthe, 
Juliwämter., Stadtgerichte und Stadirälbe, Postämter und Posthaltereien zur wei stern Bekanntmachung zu 
verlheilen und in jedem Pestbause dafür * baftent daß * slzu jeder Sorin n Exremplar davon an 
einem n. die Augen sallenden One zu jedert # Einff#t a gesunden 
uUrk Woebaben Wie dieses Palent rigenband volllohen und solches eon — Großhergoglichen 
Insiegel l 
Weimar, den 7 Nee 1810. 
(LS.) Carl August. 
Ernst August Zreiherr von Gersdorff. Dr. Christian Wishelm Schweitzer. 
  
v r. A. E. Helbig.
	        
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