s. 1485.
Sie mössen Pserde in Bereitschaft halten.
Um die vorgeschriebene Beschleunigung der Posten (§. 106.7 u sicher en, muß von den Anfners
berjienige, an welchem die Reibe ist, * und airlig P Loa in Bercitschaft halten, damit au
den ersten Ruf eingespannt werden kam. Zu dem Ende hat der Poslwagenmeister denienigen Anspänner,
welchen die Reihe kriffk, zeitig , —t#nat. richtigen, und es rorso olsdann die einmal angesagte Fuhre
dem Anspänner seibst dann nicht wicher ausfgesagt werden, wann bis zur Jeit der wuklichen Dienstleislung
elwa die Pserd des Posihalters n achehlt leyn sollten. Dem Post-Anspänner bleibt jedoch unbenommen,
seine Pferde, so lange ite zum wir aichen Alpe ousgesordert worden ist, zu andern Zweken zu
verwenden: nur muß er in diesem Fal. g genug ben Mestamte, oder Poslhalter Anzeige davon
nachen, 7 es gebt ellcooh für diehme. 56 3 on ihm
aber die zeitige Anztige von geschebener unbepioriungen Verwe# endung der Pferde unterlassen, oder
wird *8 Anzeige gemacht; so versallt der Postanspaͤnner in die im 5. 142. festgesetzte Sirase der
Diensiociwetigerung.
146.
Sie find der Poslordnung unterworfen.
„Tch biese Postanspänner sind nebst ihren Knechten während der Dienstocerichkund den Bestiuumungen
VPostordnn#sig unterworsen (F. 138.) und dem Postbeomten in allen Dienstangelegenheiten Achtung und
Geyorfm schuldig.
5. 147.
Wem die Poststrafen zufließen.
Schließlich wird noch verordnet, daß von den in Postsachen auf den Grund dieser Postordnung und der
Dienhangritun crkaunt werdenden Geldstrasen diejenigen, welche eine im Postdienste llebende, oder zeik-
weise besinduche Person beiressen um ven einer mit unter des Herru Fürsien von Tuun und Torid Dur.b-
loncht Pebenden Postbebörde in den Grenzen ihrer Beiugnisse erkannt wwaen, zur Postkasse Uießen; alle
andern in Pokltsachen Fen werdenden Geldflrafen bing W- aßenbau mit verwendet um zu
diesem Berusf on Unsere kandes. Direction einor werden u n.
ebrigens behalten Wir Uns, wie sich auch schon u0P Fralont verüchet, Pü#c#emit austrücklich vor, nach
Umstánpen und 3oee bälinissen dei dieser Posiordnung etwa nöthig werdende Abänderungen und Zusäte
derleen im verfassungsmäbigen Wege, ben
orslibende Postordnung itl in ollen ibren Verichesstem auf das genaues, 4 besolgen, burched den Druck
im dul Regicritgsblatie zu publiciren und noch ausserdem in hinreichender Anahl v— Eremplaren
belonders abzudrucken, auch au Unsere Großherzoglichen Candes-Collegien, Toeryosinsprelt Landräthe,
Juliwämter., Stadtgerichte und Stadirälbe, Postämter und Posthaltereien zur wei stern Bekanntmachung zu
verlheilen und in jedem Pestbause dafür * baftent daß * slzu jeder Sorin n Exremplar davon an
einem n. die Augen sallenden One zu jedert # Einff#t a gesunden
uUrk Woebaben Wie dieses Palent rigenband volllohen und solches eon — Großhergoglichen
Insiegel l
Weimar, den 7 Nee 1810.
(LS.) Carl August.
Ernst August Zreiherr von Gersdorff. Dr. Christian Wishelm Schweitzer.
v r. A. E. Helbig.