Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1819. (3)

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II. Da Sr. Königl. Hoheit, der Grobhea⅜G gnadigt beschlossen haben, dah die kuͤnstig anzustellen- 
den Balrimonial= Geri - hzoglstgtekungvcwfltchundmsttsnkthu 
stkucuonivcgtnthxck Diensiobliegenheiten orsscyer werden sollen; so ist vor der Einlührung eines Va- 
#mmonial-Beamten oder Heng rir in solcher Absicht jederzeit eine Anzeige anher zu machen. 
Eisenach, den 28. Jan 
Grohderzogl. S. Landesregierung das. 
C. A. Tyo# 
II. Bew der Großherzogl. Süchs. Cammer ist darüber Beschwerde gesühre worden, die von 
2##n Großberzogl. Renkämtern, Geleis= und Forstgelder= auch andern Einnahmen an die Großherzogl. 
Hammer= Gasse drsngeliefe3 werenden Gelder, nicht richtig sortirt und bisweilen zaics eingezählt 
vn. werde auch beim Cinpach, lür die Daucrhaftigkeit der Rollen und ackele 
leuge, ß der —*'se Coffe ma zuweilen ganze Lieserungen aufgegangen und durch keecule vermischt 
auch die Fen nicht mit der richtigen Ausschrist versehen, zugekommen 
um Linern Sche und achhe. zu vermeiden., wird hierdurch verordnec 
Alle, an die Großberzogl. Cammer-GCasse einzuliesernden Gelder müssen richtig sorlirt und ein- 
Gn gut und tvaufrpaf! berba gesiegelt, auch mit Betrag, Sorte und Nahmen des Rentamtes, der 
n oder des Einsenders, 4o Eserbeben se scyn. 
esect an rinem Geld Idpackelc, welcher r5 bei der Cammer-Casse selbst, oder auch 
in- ver *s Hond entdeckt und nachgewicsen wird, soll von dem Einsende i- iiiii dem doppelten Be- 
19 desselben *% und brsraafr werden. ## Groß bbenbrgl. Wonmmer= Casse i# lug!, diesen doppel- 
ßen Betrag des Defsects von derselben oder n künftigen Lieserungen 1 E abzu- 
* und bat, An Strasbetrag zu vereinna 
be Bestrasung irlet auch für zingzesendene salsche oder ungangbare Münzsorten ein, wel- 
che r als Desecic angeschen und bestraft werden. 
6 Einpacken der Gelder soll, um regrimäßige Cassen-Packete zu erhalten, immer in run- 
den 4 % heschehen, lo daß bei an n. und 1/3 bs nie unter 20 thl. — —, bey 10Krn. Con. u. 
und 1/1atel nie unter 10 beo aleintt hien zunder 5 thl. gepackt werden, jedoch barüber 
in runden SIahien bis zu loo thl. —— wbaht n, ist g 
. or Renchme #V# eine andere * ar la aiemn untergcordnete Einnahme Geld= 
packete von W30 Miwwatperson, oder einer andern zum Bercich Großherzogl. S. Cammer nicht gedtre 
gen Casse e n, so giebt dieß der an die Cammer= Casse beferen Behörde kein Reche, solche 
dete eben 8 hae, alzuliesern, viclmehr müssen solche umgczählt und gut gepackt oder wenn sie n 
die unter 1. und 4. beschriebenen Eigenschaften haben, mit dem ra der sic ei Alieirnden. Nechmmas= 
stelle bezeichnet werden, damit die Cammer= Cosse ihren Gewährman iiied 
dann solche Packete in Hinsicht des unter 2. und 3. Gesagten als Mentumh-Pes angeseben, oder 
als resp. Backte der einlendenden Cameral-Einnahmestelle. 
. verCaniiriersCeisfeziigehendeGeldlieleieingen,inerEiiiballcige aufgegangen sind, wos 
lediglich an r cht gehörig angewandter Vorsscht beym Einpacken derselben Het., 6 werden solche auf 
Kosten und Gesahr der abliesernden Beamten umgczählt, oder so sort zurückgesend 
Indem solches den sämmmtlichen unter der Großherzogl. Cammer stehenden Nenuimtern und sonsli- 
wgen Rechnungsstellen dekannt gemackt wird, werden solche zugleich angewiesen, sich nach diesen Vor- 
chriften genau zu achten und vor Schaden zu wahren, dajder Großherzogl. Cammer= Casse ausgegeben 
worden streng darauf zu halten, daß diesem Befehle überall genaue Folge geleistet und in dirser 
Sache die Palchchten erreicht werde, welche zeithero vortglich auch von den Großhetzogl. Remäm= 
tern des Neustädter Kreises beobachtet worden ist. Weimar den 17. Februar 1810. 
Großherzogl. Saͤchs. Cammer das. 
C. J. R. Rivel. 
6 ist mitunter vorgekommen, daß in minderwichtigen Proceßsachen von den · Anwaͤlten Gebuͤhren- 
Widunp gestellt worden sind, in welchen die Vorschriften des Geseles vom 31. May 1817. 8. 102
	        
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