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6) von jedem Spiel oder Slück Tarok, oder sranzoͤsischen Karten, slait der
zeitherigen Impostabgabe von 1 gr. 2 gr. —
von jedem Spiel oder Stuͤck seinen bruson s 4%½% statt der ztit-
herigen Impostabgabe von i gr. 2 gr. —
von jeden Spiel oder Stück balbvlanirten. kan- , statt der bicderiben Anvel
usbe. n6 p n 1 gr. —
on jedem Spiel oder Stuck geringen aarien unker 1 gr. Rert * der
bisherigen S- von 2 pf. — gr. 4pf.
EIIIIIIIItZII werden, die zeitberige Inpostebgabe von den gerin-
gern Sorten Taback so. weit herabzuseten, daß:
von iedem Pfunde, welches zu 4 gr. und darunter verkaust wird . tpf.
vonjedemPftmdhwtkchkozu4gr.lpf.bisögk.vkkkaustwikd. . 2 —
von jedem Pfunde, welches zu 6 gr. 1 pf. bis 11 gr. verkauft wird 3 —
nur zu erlegen sind.
Da nun diesen staͤndischen —— — Unsere bondesfürfte. Sanction burch
Genchm erselben, durchgehen W haben; so begebren Wir allergnädigst,
es wollen % iiii Eiiiqiiiig rieses Unsers nn dogl. Steuerpatente Guanannen. Behörden, Be-
amte, Gerichtöherren, Bürgermeister, Stadtvoigte und Räthe in Städten, Ober= und Unterstcucr= oder
Impofsl= und andere Unsere Einnehmer, wie auch gesammte Aunse ge#reue Unterthanen aller Stände,
sich gemessenst nach dem Inhalt dieses Steuerpatent achren, Behörden und Beamten, denen es zu-
kommr, ed publiciren und Obrigkeiten sowohl, als lesenenn ase mit Eiser daran sevn, daß die
bend ausgeschricbenen Steuern und Abgaben, ingteichen, salls irgendwo eine solche bewilligte Abgabe
bisher 0 bestanden babe im gegenwärtigen Patent aber namentlich nicht mit genennt seyn sollte,
e, jebo mit Ausschluß solgender im voelossenen Johre 1818 noch erhobemr, in Gemag=
heit t von Uns ebenfalls mit bandeesürlllicher Sanction und Genehmigung verschenen bn
zketrschtalt im laufenden Jabhre 1819 aber wegsallender Steuern und steuermäßiger Ab-
Se) der Besoldungs= und Penssonssteuer im Eisenachischen Kreise alter Lande,
b) der nach dem Publicandum d. d. Drusden den 19. Oktbr. 181z bisher erhobenen Gensd'ar:
merie-Beytrage und
ec) der zu Abtragung der Interessen und successiven Ruͤckzahlung der auf den redir
des Neustädtischen Kreises, Beüte etung ebemaliger Ariegeprdstationen, gemachten Kreis-
sihe, bestondenen Abgaten n Beitr. trdgen von der Firrpa. und nach Scho n und
nach Maahga iese unneem 27. Novbr. 1815 von der Kreissteuer- Einnahme zu
Neustadt a. d. D. — Maassnneiken im Neustärter Kreise;:
d) der Stabentathetter in den vormals Königl. Sächstschen Kinin rod7*
in den geseemäßig bei den Cassen annckmbaren Mümsorten, binnen der herkömmlich, ol urch aus
uu Gesetze ld’“o Fristen, in unzertrennten Summen zu Unsern llnphchtenen ärnt *
welchen cà sich gebührt, eingeliesert werden mögen.
Schlüclich muß hiermit aurdrücktib vorbehalten werden, zum Behuf der Nückzahlung bertenisen
Vorschüsse, die aus den londsc aslischen Cassen und befonders aus der Hau nnihrmis se v
Hsenutto)t eaun sind an die Cassen der Kriegelosten zu Deckung des Durchmarsch= u r Stanpenn
aufwandes sen 1310 bis jeßzt, gemathr worden, welche bandesgelder, Krast sanctioniter vanktaole
— W7 anderwester, noch von den Jahren 1874 und 1815 her, besonders im Ensc-
nachischen Kreise, unbezahit gröllebener Kriegslaseen und song zu pandesz#e cken besitmmt n7, und