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zum Bebuf des laufenden hondezaufwankes für Durchmarsche und Etappen in den verschiedenen
Theilen des Großherzogtrums, so weit dieser Aufwand nicht durch diejenigen Gelder gedecke wird,
welche die Regiczungen der durchmorschirenden Tripen, in Folge der, mit ihnen desfalls bestebenden
Verträge, alis Babsegung ihrer Truppencorp# bezahlen, die erforderlichene Kriegskoste
anno zuschreiden, worüber die zu erlassenden besondern Patente auf den Grund der
esshn #4t dlagsbeschlusse und Bewilligungen, welchen Wir Unsere Landesfürstliche
Sanction gn#digst ertheilt haben, das Weitere des Nächsten verkünden werden
Urkundlich haben Wir dieses Steuerpatenk, als ein für das Jahr 1810 gülliges allgemeines
Landesgeseb, eigenhändig vollzogen und mit Unserm Großberzogl. Instegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimer, am 9. März 1810.
1 Carl August.
C. W. Frhr. von Fritsch. von Gersdorf. Graf Sdling.
vdt. Helbig.
so wird solches auf höchsten Befehl zu Jebermanns Whissenschast und Nachachtung hiermit öffentlich be-
kannt gemachk.
Weimar, am 23. Mürz 1819.
Großherzogl. Sächsl. Landes-Regierung baf.
von Müller.
IU. Sr. Königl. Hoheit, der Grohertog baben auf vorgängige anderweite Berathung und Er-
Tiärung ded getreuen Landtags die in dem Publicandum vom 29. April 1817 enthaltene geletliche
estimmung uber das consirmationsfähige Aller der ichtn, abzudndern, und munmehr als durch-
Angige Vorschrift sellzuseen geruhet, dah die Mädchen in keinem Fall vor erfülltem behen
He confirmirt weroen dürsen, ingleichen, daß die euer Fer dem platten Lande ertheilt gewcsene
Vergünstigung, die Consirmation sowohl der Knaben als Mädchen beliebig zu Palmarum oder zu Pün
sten vornehmen zu können, auch auf die State (für welche Pfingsten als der alleinige Comsemctton
termin bestimmt wor) ausgedehnet werden, mithin *en W nunmehr ebenfalls srey stehen soll, die
Confirmation Palmarum oder zu Pfingsten zu h
Dieses wird höchstem Besehl *t zu ann genaueser Besolgung hiemit bekannt gemacht.
“ eimar, den 13. Marz,
Großherzogl. 2.5% D= Consisertum.
Druckfehler: In No. 4 des Regierungeblatts P. 13 Zeile 1, lies: Mar(eba! slalt Maréschal.