Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1819. (3)

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C# ist dahrr und weil die schusdige Vorsorge für das Gemeinwohl senen Misbrauch schlechterdings 
nicht geltatten konn, die Nothwerdigkeit einer allgemeinen gesetzlichen Beslimmung bierlibtr erkanmt 
worden, welche auf Besehl Sr. Königl. Hoheit des Großherzogs, dem die verfossungemätige Zustim- 
mung des getreuen Londlags vorausgegangen, zur genauen Nachachtung hiermit in Elgenorn bekannt 
gemacht wird. 
6 as Begraben in den Kirchen wird im ganzen Umfange des Grobherzogthums ausdrücklich, ohne 
einige Ausnahme, verboten, und alle und jede dieses Begraben im Allgemeinen oder für gewisse 
sonen und Füälle zulassenden Verordnungen, oder Observonzen, wie 6 auch immer bellanden haben 
möchten, sind in diesem Puncte für ungültig und ausgehoben zu achten; wogegen jedoch allen denfeni- 
gen, welche ein wohlerworbenes Recht auf ein Familienbegräbmß in einer Kirche nochzuweisen verms- 
en, ein Begräbnisplatz auf dem gemeinsamen Kirchhofe unentgeldlich überlassen werden soll, wenn sie 
Eenen einem Jahre vom Tage der Publication dieser Berordnung an darum gebührend nachsuchen werden. 
luc und jede Orls-Obrigkeiten, so wic die Geistlichkeit werden bey eigener Verantworlung ge- 
messenlt angewiesen, auf das genaueste und strengste über die Besthallung des Verbols zu wachen und 
schlechterdings nicht zu gestalten, daß ein Leichnam in einer Kirche beigesetzt werde. 
Weimar den 9. März 1819. 4 
Großherzogl. S. Londes-Direction das. 
K. Hufeland. 
U. Nachdem dem Chirurgus Johann Chrlstlan Theodor Volgstbt, allhier, nach vorgan- 
giger Prüsung die gebetene Erlaubnig zur chirurgischen Praxis in den Großherzogl. G. Londen, mit 
Ausschluß der Eisenacher bLandeétheile, ertheilt, derselbe yierzu verpflichtet und ihm die biesige Residenz- 
stadt zum wesentlichen Ausenthalts-Ort angewiesen worden ist, so wird dieses hieemit öffentlich bekannt 
« « Weimar, den 16. März 1819. 
Großherzogl. S. kanded Directin Erste Section. 
v. Motz. 
IV. Da zu vernehmen gewesen, daß im Amte Großrudesledt, so weit c5 früher mit Eisenach verbun- 
den war, die Wahl der Paktrone zu geistlichen Stellen bisher lediglich ouf LandeSeingebohrne beschränkt 
war; Sr. Königl. Hoheit der Großhe#rzog aber mit Beirath und auf Antrag der getreuen #ondstände, 
gnaͤbigst belclosen baben, riese Einschränkung aus#zuheben und eine voͤllige Wablfrelhelt heczustellen, 
so jedoch, daß der von einem Patron an das Gresherzoglicht Oberconsistorium präsentirte fremde Pre- 
digt-oder Schulamts-andidat den Ansorderungen entsprechen muß, welche nach den bestebenden Lan- 
derinrichtungen an diesenigen Subiccte gemacht werden, die eine geickhliche Stelle im Großberzogthum 
bekleiden wollen, als worltber ssch das gedackte Grohberoglice, Ober-Consislorium, als vorgesette 
bistliche Oberbrhörde, durch anzuordnende Prüsungen und beizubringende Jeugnisse über das sit iliche 
etragen der Prösentirlen Gewißhelt verschaffen kann: so wird dieses für die Patrone und Gemeinden 
des Amté Groflrudelledt, ehemaligen Eisenachischen Bereichs, biermit auf höchsten Bekehl zur Nachricht 
uyd Nachachtung öffentlich bekonnt gemacht. Weimar den 25. März 1819. 
Großherzogl. Sächs. Landes-Regicrung dal. 
von Müller. 
Bekanntmachung 
den verstorbemen Grosherzogl. Sachs. Weimar-Eilenachischen wirklichen Gehei- 
men-Rath und Präsidenten des Staateministertums rc., Herrn Christian 
Gottlob i6t etressend. 
ie durch Gehalt, und Umsang so ausgecichnete# Geschdftöthtigkeit des nur gen untcn, hoch- 
erdiernten- Staatodieners, in einem mehr alo funfziglatrigen Zeumraum, hat ein allgen. rinr#Interesse 
für die Großber)ogt. rinde. Um vaher dem Pubhkum eine gedrängte Ucdersicht seines ruhmvollen ge- 
meeinnützigen Wirkens zu verschaffen, wird, dnge böchller Resolulion, die hier auf den Verstorbenen 
gehaltene Denkrede, slé Bollage des Regserungsblaltes No. 7 ausgeheben.
	        
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