Vergleichung.
Wird nun diese Ausgabe an 640,560 thlr. 6 gr. r# V pl.
mit der Einnahme an 618,000883 ; Ilc verglichen:
so ergiebt sich ein Deficit von 22.441 thlr. 22 gr. 2 pb.
Oblchon dlese Nachweisung die bedeutende Siimme der von Außen eingegangenen Verguilungͤgel-
der in sich begreist: so erscheint doch das vorgenannte Desscit von 22,141 ihlr. 32 gr. 2 pPf., welches
— briim Mangel anderer Mittel — durch ousgenommene und noch schuldige epitalten gedeckt werden mußte.
Is#t tev der HouptlandsschaftS -Casse ein durch Erspamig bewirkter und den olten Landen allein ge-
böriger baorer Vorrath vordanden: so wird er vorerst zu Tilgung dieser Schuld zu verwenden seyn.
Mit Ausnahme des Jobres 1613. ilt der gesammie liquidirte Krirgs= und Etappen-Auswand und
wer, nach den gercchtest ersolgten Nachzahlungen für 1812. 1814. und 1815., im Eisenachischen, wie im
K und Jenaischen Kreise vergütet. ·
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I-579-lyclhlk-tzgr.«zpf.
worauinuk308,330-4--;--bczahltwotdkasind,
naͤmlich:
107,714 ihlr. 11 gr. 11 pl. im Weimarischen und Jenaischen Kreise,
403 16 1 „ und .
91,109--«—-imEisenachischmAktishdieskausAntmgInkankstcknbelsut Gleichslet-
lung der 3 Krcise des allen Landes unter sich, wie es vie Gerechtigkeit
und vie Perfassung sorderten.
uts
Es bleiben solglich noch 1,2vo, 054 thlr. 0 gr. 117 pl. unvergütt, ohne daß hierunter der Be-
trag der Militärfulren, otbengänge, Schanzorbeilen, Münderungen #. mit begriffen ist.
Die vorliegende Nachweisung ergicht, daß von den von Außen eingegangenen Geldern nichts
übeig ist und seyn kann, um zu Tilgung der unvergüteten Leislungen des Jahreo 1813. v#rwendes zu
Es würden zu solchem Zwecke Abgaben bis zu der Summe von
Einer und Einer halben Million Thaler
erboben werden müssen. Die Aufbringung dieser Abgaben würde aber eine zu drückende Last, als daß
sic mit rem Nuten einer asgaung, des Kriegsjahre 1873. In einem richtigen Verhälmiß slehen könnte,
zumal da es außer dem Gebicte der Möglichkeit liegt, alle unmiltelboren Felgen des Kriegre zu Geib
amuschlaben, und jedem Conkribnenten die Gewißpeit zu geben, dah auch das, was er gedulort, gelillen,
verlohren, werde vergütet werden.
Weimar den 29. Febr. 1820.
Großherzogl. S. Landes-Direction.