Erster Abschnitt.
Organisation und Entwicklung des badischen Gemeindesteuersystems
vom Jahre 1331 bis 1906 unter besonderer
Verücksichtigung der direkten Gemeindesteuern.
Die Finanzwirtschaft der Gemeinden stand in Baden von jeher in
engem Zusammenhang mit derjenigen des Staates, da beide Korporationen
sich zu ihrer Bedarfsdeckung in der Hauptsache der gleichen Steuerquellen
bedienten. Während früher in verfassungsrechtlicher und finanzpolitischer
Hinsicht für die Stadtgemeinden im wesentlichen die gleichen
Bestimmungen wie für die ländlichen Gemeinwesen galten, brachte die
Gesetzgebung der letzten Jahrzehnte, insbesondere die Städteordnung vom
24. Juni 1874 den derselben unterstehenden größeren Städten — gegenwärtig
sind es deren 10 (Mannheim, Karlsruhe, Freiburg, Pforzheim,
Heidelberg, Konstanz, Baden, Offenburg, Bruchsal und Lahr) — eine
erhebliche Stärkung ihrer Selbständigkeit, die auch in der Erweiterung der
Finanzgewalt zum Ausdruck kam. In der folgenden Darstellung werden
wir uns hauptsächlich mit diesen Städten zu befassen haben, da die Finanz-=gebarung
der kleineren Städte und Landgemeinden wenig Interessantes
bietet.
Solange die Gemeinden ihren Haushalt mehr nach privatwirtschaftlichen
Grundsätzen führen und ihre Ausgaben den Einnahmen besser anpassen
konnten, bildeten die Erträgnisse aus ihrem Vermögen und den Betriebsanlagen
fast die einzigen Steuerquellen. Nach den §§ 59—63 der „Allgemeinen
Gemeindeordnung“ vom 31. Dezember 1831 waren zur Deckung
der Gemeindebedürfnisse der Reihe nach folgende Einkünfte vorgesehen:
1. der Ertrag des Gemeindevermögens und der wirtschaftlichen Unternehmungen;
2. der Erlös aus Gebühren für einzelne Dienstleistungen und Gemeindeeinrichtungen;
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