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Belanmnnt mach un gen.
I. Wir finden Veranlassung, allen Jusligstellen unseres Geschdftsbereichs solgendes in Erinne=
vung zu bringen:
JIrder Dirigemt eines Gerichts hat sich bey entltandegem Brande innerhalb seines Sprengels an
On und Sielle zu begeben, so wie er Nachricht von dem ausgebrochenen Feuer erhält. Sobald er
dicht mehr mil den Anordnungen zum Löschen belsc ltigt ist, hat er sofort Untersuchung über die Ent-
Kehung des Brandes anzustellen, da in der Regel nur Schnelligkeit in solchen Fällen zur Entreckung
sftbren konn. Nimmt diese Untersuchung einen solchen Gang, daß sie slch zur Abgabe an die Kiimi-
nalgerichte eignet, so sind die Acten mit der größten Beschleunigung dahin abzugeben, wo nicht, zur
Entscheldung an unterzelchnete Stelle einzusenden. In keinem Falle darf eine solche Untersuchung unn
diese Entscheidung ruhen dleiben. Bey Gerichtsbehörden, wo Actuorien angestellt und, müssen auch
dlese sich sogleich mit an Ort und Stelle einsinden, um die Beamten und Directoren zu unterstüßen,
die Niederschreibungen zu führen. Nur bescheinigte Krankheit und amlliche Abwesenheit konn ent-
ulbigen.
Wrimar den 18. August 1820.
Großhergoglich Sächsl. Landes, Regierung.
von Gerstenbergk.
II. Es ist darüber Zweisel entstanden: ob in den vormals zum Königreich Sachsen gehbrigen und
neunlich zum Großhezoglhum Sachsen-Welmar gekommenen Thellen des Neustädtischen und Thüring-
schen Kreises, wo die Königlich Sächsischen Gesetze noch zur Zeit gülbig sind, die Vorschrift der Er-
ledigung der bondebgebrechen vom 22. Juni 1661. F. 10., des geschärsten Wensuwautet Menute
vom 20. Decemker 1766. 5. 22. und des Mandals vom 13. November 1779. F. 1III., nach welcher
sowohl bry Coneursen, i- eln Rittergut u als außerhalb des Eoncursprvoelses die öffentlichen
Vorladungen n ivilacen. in dreyen Staͤdten des engern und weitern Ausschusses geschehen sollen,
annoch st
Da dle * Landeslheile von dem Könlgreich Sachsen gänglich getrennt sind, und die wörk-
liche Belolgung abiger auf der besondern Versassung dieses Landes beruhenden Vorschrift der wesentli-
Ann. Bellimmung der angeführten Gesetze, baß die Edictalladungen auher der vorladend u Gerichtsstelle
noch an drel andemm Gerichtsstlellen des Innllandes ongeschlagen, erden müssen, zuwider lausen
Fü##de (r. haben dle Gerichtssiellen des diesseitigen Neustädter Kreises und der obgetretenen Thüringer
Hutschaften in vorkommenden Fällen die Edictolladungen on ordentlicher Gerichlöstelle und außerdem an
#e. Gerichtsslellen des Innlandes zum öffentlichen Anschlag zu bringen.
Dleles wird zur ösfsentlichen Kunde und Nachachtung hiermit bekannt gemacht.
Weimar, den 4. September 1820.
Srohna Sblihe i’ee
n Gerstenber
I Dem. Dr. med. et chiec. Johann Georg Gbrisloph Oelwein, von Morkeippach, umd dem
U ood. en chir. Johann Albert Friedrich Engelhardt, aus Schwabsdorf, ill nach vorgängiger
Mr#ülung, und Werpfllchtung die. Grlaubnig zur arztlichen Prans in den Großherzogl. Landen mit Aus-