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Dienste-eEntlasfung.
Omw G#herzogs, Könlgl. Hoheit, hoben in Eino#nständniß mit des regierenden Herrn Hmzogs
zu Sachsen Gotba-Altenburg Durchlaucht und Liebd. den außerordenklichen Prosessor der Philosopdie
auf Höchslihra Glesamm: Universiect zu Jeno, Hern DOr. Reisig, ouf dessen unterthäniges Ansuchen,
mittelst höchsten Rescripts v. 17. v. M. seiner Stelle in Gnaden entlassen.
Deelarat i o n.
Nachdem zwischen den Königl. Preuß. und Herzogl. Süchs. einschlagenden Bebörden wegen des
Tranepont jenseitiger Militä-Arrestaten durch die Grohherzogl. Lande Unterhandlung gepflogen wor-
den ist: so dat mon belderseiss in dleser Hinsicht folgende Bestimmungen ongenommen. Es sollen
Annl:
1) diejenigen Könsglich Preußischen Milit#r#= Awmestoten, welche die hiesigen Lande zu pafssiren haben,
auf eine oder die andere der hereils slipulirken dielscitigen Militärstraßen dirlgirt werden, um so-
dann solche, nach Versügung der Grohberzogl. Sachs. Behörden auf diesem Wege nach dem zu-
ndchst anliegenden Grenzorke durch bewassnete Mannschaft escortiren und weiter abliesern zu las-
sen, wobey zugleich, um im Allgemeinen die Bewachungs-Erleuchtung#= und Heibungskosten in
den Nachtquartieren zu vermeiden, ousdrücklich festgesetzt wird, don die Nachtquarticre für der-
gleichen Militäriträflinge nur in den Haupt, Ctapen-Orten abzuhalten sind und der jedesmalige
Morsch eines Arrestaten - Trensports von einem Houpt= Elap#en= Ort zum andern sonzusetzen I#1,
so daß das Verblelben über Nacht in Dorlschaften, der Regel nach nicht Kottsindet
2) Wird cs insbesondere den Behörden und Transporkfübrern zur angelegentlichllen Pflicht gemacht,
dahin die genaueste Aufsicht zu (übren, daß nicht troy der Escorte, ein Milildr= Arrestat vennoch
olelleicht Gelegenhett finde, von dem Transporte oder aut dem nachtlichen Gewahrsom zu en-
kommen. «
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genwärters, sowie mit einem g Gr. für das nöthig gewordene bagerstroh für jeden Arestaten
durch die Königl. Preuß. Regierung zu Erlurt auf vierteljchrige Liquibationen an die Großber-
zogliche Landes, Direction zu Weimar vergüttt.
5) Sollte c#%#Arstalen unvermsgend seyn zu Fuge zu geben, so wird ihm, auf den Grund
eines drztlichen Zeugnisses, eine Fuhre gegeben und der Belrag des Fuhrlobns nach den conven-
heromufigen Vergütungssäten für jede Meile und für jedes Pserd intl. des Wagens die Sum-
6. gr. in die Liquidation mit auslgenommen und von der jenselligen Behörde bezablt.
6) Im Nau ein solcher Arrestal erkranken sollte, und dadurch außer Sland gesetzt würdec, den Trans,
port mit sich fortsehen zu lassen, Ist die betressende Regierung verpslichtet, den durch die Unter-
bringung, Verpflegung, árzlliche Bebandlung 2c. verursachten Auswand auf die hieräber gestellte
Berecknung an die gegenseitige Behör#e zu lasten.
7) Mit Uusnatme der unter No. 6. genonnten Cslatkungaposlen, wird die fGmmtliche Vergütung,
consorm den Bestimmungen der dereits besteyenden Elapen-Convention In Gold geleittet.