8) Vorbemeldete Bestimmungen flnd glelchmählg auf alle diejenigen Nälle anwendbar, wo Eroß-
henogl. Sachs. Weimar. MiukArrestaten durch Königl. Preuß. Staaken, insbesondere durch
Erfurt zu kranspor#urn ind und sollen die enb 4. bis 6. bezeichneten Atungs, und sonsligen Ko-
slen even so nach deelauige iauitetion von der Großderzogl. Landes-Direttion bezahlt werden.
Die vorstebendermaaßen on 4. . 7. und 3. getroffenen Verabredungen werden
Hl#oll des Abschlulses einer —# #emishn Conv#mion durch gegensetige Ministerial, Erklérun=
hen festgestellt und ersolgt die weitere Bekanmmachung demnächst durch die Amtsblätter der hierbey
n Provinzial-Regierungen.
o geschehen und unkerzeichnet Weimor den a9. Sept. 1
(C. S.) Grohberzogl. r- Sten Winln
Garl Wilhelm Freppe#r v
vdi. *
Beltfannetmachungen.
I. Damit nach Errichkung besonderer Criminalgerichte von den bep den Localbehoͤrden noch vorkommen-
den Untersuchungen sowohl der Kandes-Regierung, zum Jweck der Oberaufssscht, als auch den Griminal=
gerichten zur Unterstähung ihrer Wirksomkeit in den zu ihrem Bezirk gehörigen Untersuchungen, die nötbige
Kenniniß und Uebersicht verschafft werde, ergeht mit Genehmigung Sr. Königl. Hoheit, des Großherzogs,
an saämmtliche Localgerichte des hiesigen Regierungsbezirks hlerdurch die Anwelsung, am Schlusse jeden
Jahres und längstens binnen den ersten vierzehn Tagen des solgenden, bey Vermeldung der Absendung
von Wartboken auf ihre Koslen, eine Tabelle, über die im Lause des verflossenen Jahres angesangenen,
oder fortgesetzten Untersuchungen nach dem beygefügten Muster, oder einen Aussallschein an die Grother=
dogliche Regierung einzusenden. Von dem Eintragen in die Tobellen bleiben ausgeschlossen: die Uebertre-
tungen rein policeylicher, fünomgieller, oder kirchenrechtlicher elchrten bie Holzsrerel, die Verbalinjurien
und diejenigen Feldfrevel, welche nicht in Entwendungen bel
Oie eingesendeten Tabellen werden nach geschebener rez md Pruͤfung den einschlägigen Crimi-
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Eisenach, den 22. Maͤrz 1820.
Großherzogl. S. ha## Megirrur daselbst.
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