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4) dem Gelehrien, Herrn Wilhelm Naumann, zu Oreben, den Character als Rath, mittelst
höchsten Decreis vom 5. Decbr. verllehen;
5) die Revisions--Accessisten, August Habst und Bernhard Ackermann zu Landes-Dlre#
ionS. Calculatoren durch hohe Ministerial-Decrete v. 7. Decbr. ernannt.
Demnächst haben Höchstbieselben
sfür die nachbenannten, bereits am 33. May, 5. Junv und Ipterhin durch höchsie Ordres derm
dem Linien= Milier ols Sccond-Lientonante eingestellten Personen, als für den zeitberigen
Tomd'épée- Fähndrich, Hrn. Johannes Eberhardt —den vormaligen Portd’opo Fähnduich in
Kalsert Oesterreichischen Diensten, Hrn. Friedrich Ludwig Corl Betz — den Studenten der
Kemmoeralwissenschaften, Hrn. Friedrich Julius von Germar —den Forst= Practicanten, Hm Gorr
Frepherrn von Stein — den vormaligen Oberjäger in Churbessischen Diensten, Hmn. Friedrich
Adolph von Wurmb und den zeitherigen Estandart-Junker in Königl. Sichl. Diensten, Hm.
Ernst von Stein, nunmehro die höchslen Patente als Second-Lioutenante unterm 13., 14.,
15., 16., 17. und 18. Decdr. aussertigen zu lassen, und endlich
7) dem Regierungs-Aceeslisllen, Carl Erast Friedrich Koch hielelbst, das Prädicat eines Regle-
rungs-Registrators mittelst bohen Ministeriol-Decrets vom 19. December d. J. zu erthellen
#udigst geruhet.
Bekanntmach un gen.
1. Es wird hiermit zur össentlichen Kenniniß gebracht, daß der Ebirurgus, Karl Friedrich Hepner,
zu Stadt Börgel, als Amtschirurgus des Großherz. Amts Bürgel ongeslellt und verpflichtet worden ist.
Weimar den 3. Det. 1820.
Eroßhergogl. S. Landes: Direchion I. Section.
v. Mot.
. Da ber bisberige Gerichtshalter zu Aschenhausen, Amtsadvocat Höpfner, die dasige Grrichts-
verwaltung ausgegeben hat, der von der Gerichtsprincipalschaft zum neuen Gerlchtsbalter in Vorschlag.
gebrachtr Amtsadvocar Breuning zu Kaltennor heim aber unterm 3. dieses Monats vor einer Regie-
mungs-Commtssion darzu verpflichme worden; so wird solches hiermit bekannt gemacht.
Eiscnach, den 18. Oclober 1820.
Großhergogl. Sichs. Londes = Regierung das.
C I. Tdon.
m. Es sind neuerdings Fälle vorgekommen, wo bev gemelnschaftllchem Verkauf boher und nie-
derer lehnpflichtiger Grundslücke erstere zum Behuf der Verlehnrechtung nicht nach ihrem wahren Wer-
the, vielmehr zu gering torirt worden sind.
Uuf Antrag Großberzogl. Cammer werben bober sämmtliche Unkerbehörden des hiessgen Regie-
rungsbezitto bierdurch angewiesen, den ihnen untergebenen Ortstaratoren einzuschärsen, in künftig vor-
kommenden Fällen, wo hohr und niedere lebnpflichtige Grundslucke zusammen verkaust werden, erstere
wegen der Verlehmechtung, ihrem wahren Werihe gemäs, und mi Werücksichligung der im Ganzen