Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1820. (4)

8. 568 
Bel jebem Kreis= Ausschusse ist eln Erpedlent, welchen der Vorsihende ernennt. 
6. 59. 
st suͤr den Welmarischen Kreis- kusschußd die Relsdenzstadt Weimar, für den Eisenachischen, 
*-v 4. den Neustädt'schen, Neustadt a. d. 
5. 60. 
Der Weimarische Kreis= Ausschuff hat für Stadt und Land Ilmenau elne Subdelegalion zu er- 
nennen, welche zwar für diesen isolirten Bezirk die Funktion eines Kreis-Ausschusses Atelilinoig: hie 
Lahern dg nächster Leilung des genonnten i u ueschusses versieht. Sie belsleht aus dem Jullc= 
n zu Ilmenau, als Vorsibendem, so wie au- auf dessen Vorschlag und aus der Klasse der 
Se Eigenthümer und Gewerblreibenden zu Wrir Mttgliedern. Ihren Sig hat |# zu Ilmenau. 
*. 61. 
Der Eisenachische Heechs Ist ermächtiget, eine Subdelegation für das Eisenach'sche Ober- 
lond zu bilden, welche daselbst zwar ebensalld selbststendig, doch unter nschsler Leitung des Kreis= Aus- 
schusses dessen Sieu- 5 Sie muß eben so zusammengesect seyn, wie der lebtere selbst. Ihren 
Sib kann sie zu Vacha h 
62. 
ben den Kreisausschüssen und hleich lönen unmittelbor unter der Steuer= Immediat-Kommission, 
baher *7 die Residenzstadt Weimar eine besondere Behörde, desgleichen für die Stadt Eisenach. 
. 63. 
Diese Behörde ist dem Personal nach dieselbe mit den in genannten Städten gewählt werdenden 
IAbschdbungs= Bebörden. Es eritt aber in allen Fällen der Sbrac binzu, wo fie mit der Imme- 
diat= Kommission in Geschästsverhalmisse komme, nommentlich bei Berichts= Erstaktungen an #elle oder 
*— Empsang ihrer Weisungen. Dann gebürt bemn Vorsstenden des Stadfratbs das Directorinm 
ctorum. Die gedachte Behörde als solche ist also sanennnserl aus dem Snrabtrathe um den 
dielen Fall nn Si# und Seimm-NRcchte hinzutrelenden gewählten Abschätzerm. 
5. 64. 
Buͤr jede Stadt- und Land-Gemeinde werden besondere Abschätzer erwaͤhlt. 
Es ist nothwendig, daß. ieben Dris aus jeder der vorzuͤglichsten Klassen der Einwohner wenigstens 
Ein Zitgin Abschäte r werd 
So n der (Mesdenzsat Weimar, als Hauptwohnort der Staats, und Hosdiener, we- 
nlgstens on derseiten un in Jena muß auch notbwendig Einer der Mofessoren als Abschtzer erwaͤhlt 
werden. Dasselbe gilt analog binsichtlich der Staatsdiener suͤr Elfmach= lo wie für jede Stadt= oder 
kandgnmeisen in welcher sich dergleichen als Einwohner besinden 
an Die Ablchdungs-Behörde eines Orts muß *e sunf und darf hoͤchslens neun Personen in sich 
assen.
	        
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