Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1820. (4)

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5. 67. 
Eine usnahme len findet bei den Seidten Weimar und Eilenach ftatt. 
Diese sind nämlich nach ihren Bezirken etzutbeen, so daß dlo dieser 7 rle eln besonderer Ab- 
schäbungs-Ausschuß gewählt wird, welcher wenigsiens aus fünf und höchstens ous sieben Personen beteht. 
Die besonderen Ausschüsse tragen 14 n Ergebnissc ihrer mchnkens im Verein des ganzen Ab- 
#c#dtungS-Ausschusses der ens zu dessen Püsung und Entschrioung vor. 
1. 68. 
Die Abschiber gehen aus freper Wohl der Orts-Eimwohner hervor- 
5. 69. 
Whlen kann Jeber, welcher nach 5. 10. der landstaͤndischen Versassungs-Urkunde berechtigt ist, 
an der Wahl ve diessallsigen sssts Theil zu nehmen. 
G. 70. 
Die Wohl geschieht, nach gehöriger Zusammenberufung, durch Absisimmung. Dieienigen lind Ab= 
schdeer, welche die meisten Stimmen haben. Diejenigen, auf welche nach dielen die meisien Stimmen 
sallen, werden deren Stellvertreier anf den Todes= oder Behinderungs= Fall 
5. 71. 
e Orts- „Obrigteinn, namentlich in Städten der Stadtralh, in unmittelboren Amtzortschaften 
der — oder, nach dessen verantwortlicher Beflimmung, Einer der Aktuarien, in Patrimonial= 
Rnche Sahhen, Gerichtéhalter, leilen im Allgemeinen die Wahl nnd L gen dieselbe sofort nach 
ihrer Vollend in gebörigen Kreis uoschusfe, oder dessen Subdelegation oder bezugeweise der 
Uäduschen eonn (7. 62.) schristlich an 
77. 
Den Orts= Abschätzern sind in der Regel olle Toschtteuungsgegenmin unterworsen, welche s#ch an 
bem Drie ’ oder den Einwohnem des Orts zuge Abun, also nicht blos das in der Flur gelegene 
der BNach 9. J.1. zur Gemeinbeit zu rechnende Grund: Eigenthum, sondern auch das bewegliche Kaitae 
Vermoͤgen und # Einkommen durch Erwerbs= und Geschsstechürtgkenl 
. 73. 
Eben so kommen alle walzende Giundslücke zur Abschséhung, odwohl sle Bewohnern anderer Orte 
zugehören. 
74. 
Einzeln gelegene Grundstücke, welche weder! zu elner Gemonnbeit gehören, noch Bestandtheile eines 
Rilter oder rchbten sind, werden in Anwendung K. 18. des Grundgesehes der lanolländischen Ver- 
fassung vom 5. May 1810. zu den Orten gerechnet, zu welchen sie be andern Gemeinde-Angelegen- 
heiten, 9. B. Spangungen, Cinquartitungen, gewöhnlich gezogen werden. 
70. 
## dielen Bestimmungen findet jedoch solgende Zusnahme stall: Solche Nitter= oder Freygülher,
	        
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