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2) Angenommen, nach der Meinung der
Großherzoglichen Immediat-Kommissien,
daß 1 gr. Steuer pr. Acker im Weima-
rischen und Eisenachischen Kreise 6 rthlr.,
im Neustaͤdtischen Kreise aber 5 rthlr. Er-
trag liefere, so ergebe sich der Kapital-
werth Eines Ackers im Durchschnitt
a) bei Annahme der declarirten Ackerzahl
111 rthlr. im Weimarischen Kreise
88 -„ Eisenachischen
83 Neustädtischen
b) bei Annahme der höher ausgemittelten
Ackerzahl
go rthlr. im Weimarischen Kreise
655 = -Eisenachischen =
1 b° - Neustaͤdtischen
und der gesammte Grundstuͤcks-Ertrag
jährlich à 4 p. C. berechnet, belaufe
sich auf
2,807,778 rthlr.
3) Nehme man das Pacht-Quantum bey den
Großherzolichen Kammergüthern und zwar,
nach ausgemitteltem Durchschultte, mit
2 rthlr. 11 gr. 3# pf. Pr. Acker, als
Maasstab der Berechnung an, so ergebe
sich von 900,337. Ackern, der Kapital-
werth Eines Ackers im Durchschnitt mit
64 rihlr. im Weimarischen Kreise
5%% Eisenachischen
656!7. -. Nieustädtischen
und das Gesammteinkommen vom Grund-
eigenthum mit
2,106,600 rthlr.
4) Das letzere betrage endlich, wenn man,
mit vieler Wahrscheinlichkeit, annehme,
daß Ein Grundsteuer = Termin Altweima-
rischer Grundsteuer oder gach dem Pro-
visorio, ungefähr Ein pr. C. vom rei-
nem Ertrage ausmache,
2,205, 800 rthlr.
Gegen die 2te und Zte Berechnungsart
wurden zugleich wichtige Bedenken aufge-
stellt: die dritte müsse schon aus dem
Grunde ein zu hohes Resultat liefern,
weil bei den Kammerguthöpacht-Ouan-
tis bloß landwirthschaftliches Areal in
Anschlag gebracht worden, unter der nach
der geometrischen Größe des Landes angenom-
menen Ackerzahl aber auch Privat= und Com-
munal-Waldungen mit inbegriffen wären.
Die ein noch höheres Resultat liefernde
zweyte Berechnungsart müsse daher von
selbst wegfallen und der richtige Ansatz
werde zwischen den bey der ersten und bey
der dritten Berechnungsart gefundenen
Summen zu suchen seyn.
Nach mehrfachen Discussionen schien es
der Mehrheit nun doch möglich, daß ein
approrimatives Verhältniß zwischen Grund-
eigenthum und dem übrigen Vermögen im
Staate ausgemittelt werden könne. dutch
23. Stimms Seen 4 wurde entschieden,
daß eine Abtheilung zwischen Grund= und
Nicht = Grundeigenthum im allgemeinen fest
gehalten und folglich auf dem im zweyten
Vorschlage bezeichneten Wege fortgeschritten
werden solle.
Zum Schlusse der Sitzung wurde ein ge-
stern eingegangenes höchstes Decret, vom 20.
d. M., den Verlust bey dem im Eisenachischen
in den Theuerungs-Jahren 1816. und 1817.
angekauften Getraide, und die für außeror-
dentliche, außer der Zeit des Landtags eintre-
tenden Fälle ähnlicher Art, einzuschlagenden
Maaßregeln betr., vorgelesen und einer be-
sondern Section von drey Mitgliedern, von
welchem der Referent durch das Directorium
ernannt, die beyden andern Mitglieder aber
durch schriftliche Abstimmung erwählt wurden,
zur näheren Prüfung übergeben.