Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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2) Angenommen, nach der Meinung der 
Großherzoglichen Immediat-Kommissien, 
daß 1 gr. Steuer pr. Acker im Weima- 
rischen und Eisenachischen Kreise 6 rthlr., 
im Neustaͤdtischen Kreise aber 5 rthlr. Er- 
trag liefere, so ergebe sich der Kapital- 
werth Eines Ackers im Durchschnitt 
a) bei Annahme der declarirten Ackerzahl 
111 rthlr. im Weimarischen Kreise 
88 -„ Eisenachischen 
83 Neustädtischen 
b) bei Annahme der höher ausgemittelten 
Ackerzahl 
go rthlr. im Weimarischen Kreise 
655 = -Eisenachischen = 
1 b° - Neustaͤdtischen 
und der gesammte Grundstuͤcks-Ertrag 
jährlich à 4 p. C. berechnet, belaufe 
sich auf 
2,807,778 rthlr. 
3) Nehme man das Pacht-Quantum bey den 
Großherzolichen Kammergüthern und zwar, 
nach ausgemitteltem Durchschultte, mit 
2 rthlr. 11 gr. 3# pf. Pr. Acker, als 
Maasstab der Berechnung an, so ergebe 
sich von 900,337. Ackern, der Kapital- 
werth Eines Ackers im Durchschnitt mit 
64 rihlr. im Weimarischen Kreise 
5%% Eisenachischen 
656!7. -. Nieustädtischen 
und das Gesammteinkommen vom Grund- 
eigenthum mit 
2,106,600 rthlr. 
4) Das letzere betrage endlich, wenn man, 
mit vieler Wahrscheinlichkeit, annehme, 
daß Ein Grundsteuer = Termin Altweima- 
rischer Grundsteuer oder gach dem Pro- 
visorio, ungefähr Ein pr. C. vom rei- 
nem Ertrage ausmache, 
2,205, 800 rthlr. 
Gegen die 2te und Zte Berechnungsart 
wurden zugleich wichtige Bedenken aufge- 
stellt: die dritte müsse schon aus dem 
Grunde ein zu hohes Resultat liefern, 
weil bei den Kammerguthöpacht-Ouan- 
tis bloß landwirthschaftliches Areal in 
Anschlag gebracht worden, unter der nach 
der geometrischen Größe des Landes angenom- 
menen Ackerzahl aber auch Privat= und Com- 
munal-Waldungen mit inbegriffen wären. 
Die ein noch höheres Resultat liefernde 
zweyte Berechnungsart müsse daher von 
selbst wegfallen und der richtige Ansatz 
werde zwischen den bey der ersten und bey 
der dritten Berechnungsart gefundenen 
Summen zu suchen seyn. 
Nach mehrfachen Discussionen schien es 
der Mehrheit nun doch möglich, daß ein 
approrimatives Verhältniß zwischen Grund- 
eigenthum und dem übrigen Vermögen im 
Staate ausgemittelt werden könne. dutch 
23. Stimms Seen 4 wurde entschieden, 
daß eine Abtheilung zwischen Grund= und 
Nicht = Grundeigenthum im allgemeinen fest 
gehalten und folglich auf dem im zweyten 
Vorschlage bezeichneten Wege fortgeschritten 
werden solle. 
Zum Schlusse der Sitzung wurde ein ge- 
stern eingegangenes höchstes Decret, vom 20. 
d. M., den Verlust bey dem im Eisenachischen 
in den Theuerungs-Jahren 1816. und 1817. 
angekauften Getraide, und die für außeror- 
dentliche, außer der Zeit des Landtags eintre- 
tenden Fälle ähnlicher Art, einzuschlagenden 
Maaßregeln betr., vorgelesen und einer be- 
sondern Section von drey Mitgliedern, von 
welchem der Referent durch das Directorium 
ernannt, die beyden andern Mitglieder aber 
durch schriftliche Abstimmung erwählt wurden, 
zur näheren Prüfung übergeben.
	        
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