Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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Staats-Ministerlum darzulegen wird beflis- 
sen zu seyn vermoͤgen. 
Je weniger indessen, der Natur des Ge- 
genstandes nach, die Immediat-Kommission 
und der ständische Ausschuß es in ihrer Ge- 
walt haben, das Gelingen der Ab- 
schätzung zu gebieten, und jemehr da- 
her dieser Theil der Vorbedingungen zur 
wirklichen Herstellung und Geltung des 
neuen Besteuerungs = Systems vom 
Jahre 1821. an, von dem guten Willen 
und der richtigen Einsicht in Zweck und We- 
sen des Gegenstandes auf Seiten der Ab- 
schátzer abhängt, um so angelegentlicher 
hat die Immediat-Kommission und hat der 
mit ihr in redlichem Streben zum vorgesteck- 
ten Ziele einsichtsvoll wetteifernde ständische 
Ausschuß sich zur Pflicht gemacht, das 
zweyte Stadium seinen wesentlichen Thei- 
len nach, soweit zu vollenden, daß, wenn 
die Abschätzung sofort brauchbar ausfiele, 
der Entwurf des allgemeinen Steu- 
ergesetzes nicht ermangele, um im Fall 
seiner Billlgung von Seiten der Stände und 
seiner Sanction von Seiten Eur. Königl. 
Hoheit, als hoöchsten Gesehgebers, die 
Promulgation und Einführung des 
beschlossenen Abgabe-Systems v. Jahre 1821. 
an möglich zu machen. Wenn hingegen 
die Ergebnisse der Abschátzung eine ihrer An- 
wendung vorgängige Revision dersel- 
ben noch erheischen sollten, so durfte 
es dann doch nach den Ansichten der Imme- 
diat-Kommission und des ständischen Aus- 
schusses um so weniger an der zur vorge- 
schriebenen Zeit erfolgenden Vorlegung eines 
Entwurfs zudem allgemeinen Steu- 
ergeseh, im Sinne des seinen obersten 
Grundsätzen nach schon festgestellten Steuer- 
Systems fehlen, als eine solche unabhängig 
von dem erstmaligen Gelingen der vor- 
sevenden Abschátzung ist, und als sie nur 
eine Abschätzung in Gemäßheit des Regula- 
tivs vom r4ten Decbr. 1820. überhaupt 
als erfolgt und in ihren Ergebnissen die 
materielle Basis der Anwendung des 
Steuergesetzes, als die Form und 
Methode zu Benutung der Abschäátzungs- 
Resultate Behufs der Besteuerung bildend, 
zu ihrer Möglichkeit voraussetzt, und aller- 
dings bis zum Landtage des Jahres 1821. 
bewirkt werden konnte, folglich bewirkt 
werden mußte! Das zweyte Stadium 
sonach glaubt die ehrerbictigst unterzeichnete 
Immediat = Kommission vollendet zu haben, 
und sie legt in dem „Ersten Entwurf 
„eines Gesetßes das Steuer-Sy- 
„stem betreffend, welches vom Jah- 
„re 1821. an im Großherzogthume 
„Sachsen Weimar--Eisenach gelten 
„soll“ — nebst allen auf die JZustande- 
bringung dieser Arbeit Bezug habenden Ak- 
ten Eur. Königl. Hoheit mittelst dieses 
unterthänigsten Berichts ehrerbietigst das 
Resultat ihrer Erörterungen und Bestrebun- 
gen vor. Sie hat die Pflicht, welche sie 
mit Freuden erfüllt, vor Eur. Königl. 
Hoheit der thäátigen und kenntnißreichen 
Unterstützung und Mitwirkung dankbar zu 
erwähnen, welche ihr bey den zum Theil 
mühsamen und schwierigen Arbeiten von 
Seiten des ständischen Ausschusses ununter- 
brochen zu Theil geworden ist. 
Eur. Königl. Hohelt höchstem Er- 
messen bleibt es unbedingt anheim gestellt, 
inwiesern der andurch überrelchte Gesetzent- 
wurf dem nächsten Landtage zur Prüfung 
und Erklrung vorgelegt werden solle; wenn 
jedoch diese Vorlegung geschehen darf, so 
wird es nöthig, um der verfassungsmäßigen 
Prufung und der einsichtsvollen Beurthei- 
lung des Landtags den Gegenstand seiner 
patriotischen Erwägungen nach seinen Haupt- 
Momenten hervorzuheben, diesem Berichte zu- 
gleich einen solchen erlduternden Vortrag ein- 
zuverleiben, welcher geeignet sey, darzulegen,
	        
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