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Staats-Ministerlum darzulegen wird beflis-
sen zu seyn vermoͤgen.
Je weniger indessen, der Natur des Ge-
genstandes nach, die Immediat-Kommission
und der ständische Ausschuß es in ihrer Ge-
walt haben, das Gelingen der Ab-
schätzung zu gebieten, und jemehr da-
her dieser Theil der Vorbedingungen zur
wirklichen Herstellung und Geltung des
neuen Besteuerungs = Systems vom
Jahre 1821. an, von dem guten Willen
und der richtigen Einsicht in Zweck und We-
sen des Gegenstandes auf Seiten der Ab-
schátzer abhängt, um so angelegentlicher
hat die Immediat-Kommission und hat der
mit ihr in redlichem Streben zum vorgesteck-
ten Ziele einsichtsvoll wetteifernde ständische
Ausschuß sich zur Pflicht gemacht, das
zweyte Stadium seinen wesentlichen Thei-
len nach, soweit zu vollenden, daß, wenn
die Abschätzung sofort brauchbar ausfiele,
der Entwurf des allgemeinen Steu-
ergesetzes nicht ermangele, um im Fall
seiner Billlgung von Seiten der Stände und
seiner Sanction von Seiten Eur. Königl.
Hoheit, als hoöchsten Gesehgebers, die
Promulgation und Einführung des
beschlossenen Abgabe-Systems v. Jahre 1821.
an möglich zu machen. Wenn hingegen
die Ergebnisse der Abschátzung eine ihrer An-
wendung vorgängige Revision dersel-
ben noch erheischen sollten, so durfte
es dann doch nach den Ansichten der Imme-
diat-Kommission und des ständischen Aus-
schusses um so weniger an der zur vorge-
schriebenen Zeit erfolgenden Vorlegung eines
Entwurfs zudem allgemeinen Steu-
ergeseh, im Sinne des seinen obersten
Grundsätzen nach schon festgestellten Steuer-
Systems fehlen, als eine solche unabhängig
von dem erstmaligen Gelingen der vor-
sevenden Abschátzung ist, und als sie nur
eine Abschätzung in Gemäßheit des Regula-
tivs vom r4ten Decbr. 1820. überhaupt
als erfolgt und in ihren Ergebnissen die
materielle Basis der Anwendung des
Steuergesetzes, als die Form und
Methode zu Benutung der Abschäátzungs-
Resultate Behufs der Besteuerung bildend,
zu ihrer Möglichkeit voraussetzt, und aller-
dings bis zum Landtage des Jahres 1821.
bewirkt werden konnte, folglich bewirkt
werden mußte! Das zweyte Stadium
sonach glaubt die ehrerbictigst unterzeichnete
Immediat = Kommission vollendet zu haben,
und sie legt in dem „Ersten Entwurf
„eines Gesetßes das Steuer-Sy-
„stem betreffend, welches vom Jah-
„re 1821. an im Großherzogthume
„Sachsen Weimar--Eisenach gelten
„soll“ — nebst allen auf die JZustande-
bringung dieser Arbeit Bezug habenden Ak-
ten Eur. Königl. Hoheit mittelst dieses
unterthänigsten Berichts ehrerbietigst das
Resultat ihrer Erörterungen und Bestrebun-
gen vor. Sie hat die Pflicht, welche sie
mit Freuden erfüllt, vor Eur. Königl.
Hoheit der thäátigen und kenntnißreichen
Unterstützung und Mitwirkung dankbar zu
erwähnen, welche ihr bey den zum Theil
mühsamen und schwierigen Arbeiten von
Seiten des ständischen Ausschusses ununter-
brochen zu Theil geworden ist.
Eur. Königl. Hohelt höchstem Er-
messen bleibt es unbedingt anheim gestellt,
inwiesern der andurch überrelchte Gesetzent-
wurf dem nächsten Landtage zur Prüfung
und Erklrung vorgelegt werden solle; wenn
jedoch diese Vorlegung geschehen darf, so
wird es nöthig, um der verfassungsmäßigen
Prufung und der einsichtsvollen Beurthei-
lung des Landtags den Gegenstand seiner
patriotischen Erwägungen nach seinen Haupt-
Momenten hervorzuheben, diesem Berichte zu-
gleich einen solchen erlduternden Vortrag ein-
zuverleiben, welcher geeignet sey, darzulegen,