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sonst zur Niederjagb gehoͤrendes Wildpret uͤber seine Grenze verfolgen will, darf den Hund
nachschicken: jagd er aber ohne Hund, oder konnte der Hund das angeschossene Stück nicht
finden, so ist es ihm zwar erlaubt, Einhundert Schritte weit über die Grenze seines Re-
viers zu gehen und das gefallene Stück zu holen, jedoch muß in diesem Falle von dem
Nachsuchenden das Schießgewehr innerhalb der Grenze seines Reviers mrückgelassen werden.
. 2.
Die gegenwärkige Uebereinkunft erstreckt sich nur auf die Jagdreviere, welche der Kro-
ne Preußen und dem Großherzogl. Hause Weimar zustehen und es soll solche von oder ge-
gen Privatpersonen, welche das Jagdrecht haben, weder zu ihrem Vortheil, noch zu ihrem
Nachtheil angezogen, und überhaupt dergleichen Privatpersonen durch Ausübung des in die-
ser Uebereinkunft gegenseitig bedungenen Rechts der Jagdfolge an den ihnen etwa zustehen-
den Gerechksamen nicht geschadet werden.
Urkundlich ist dieser Vertrag in zweien Eremplaren verfasset, auch von den Eingangs-
gedachten beyden Theilen mit Hand und Siegel vollzogen worden, und soll derselbe zu al-
lerhöchster und resp. höchster Genehmigung eingereicht werden.
Weimar, den 31. März 1820.
Merseburg, den 6. März 1820.
(L. 5.) B. v. inker, Oberforstmeister des Oberforstamtes Jena.
(I. S.) v. Münchhausen, Oberforstmeister des Regierungs-Bezirks
Merseburg.
zu genehmigen gnädigst gernhet: so wird solche auf höchsten Befehl zur öffentlichen Kunde
und Nachachtung hiermit bekannt gemacht.
Weimar, am 2. Januar 1821.
Großherzogl. Sachsische Landes-Regierung.
von Müller.