Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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mithin auch das Feldgewerbe zu beruͤcksich- 
tigen sey, weil außerdem Pachter, Tagelöh- 
ner und andere Gewerbetreibende Personen 
nicht mit besteuert werden könnten. 
Die déndere Meinung aber erklärte sich 
dahin: daß das sogenannte Feldgewerbe der 
allgemeinen Besteuerung um deswillen nicht 
unterworfen werden könne, weil der Acker 
das Betriebskapital seyz werde aber hier 
die nothwendige Thatigkeit, um eine Er- 
tragsfähigkeit zu erhalten, besteuert; so 
müsse auch jedes andere Betriebskapital be- 
steuert werden, z. B. das des Kaufmanns, 
des Handwerkers und dergleichen. 
Da die Discussion nicht vermögend war, 
beide Meinungen zu vereinigen, so stellte 
das Directorium die Frage zur Abstimmung 
auf: Ist die erweißliche Erwerbs- 
fähigkeit der Staatsunterthanen, 
mithin auch das Feldgewerbe, mit 
zu besteuern oder nicht! und es ent- 
schieden 25. Stimmen gegen 3. dafür: daß 
die erweißliche Erwerbsfähigkeit aller Staats- 
unterthanen, nach den angenommenen Grund- 
sätzen einer gleichmáäßigen Besteuerung, und 
sonach auch das Feldgewerbe, mit zu be- 
steuern sep, weil außerdem das Grund-Prin- 
cip einer allgemeinen gleichmäßigen Besteu- 
erung nicht zur Anwendung kommen könne. 
Iwey und dreißigste Sitzung 
am Ziusten Januar 181. 
Gegenwärtig 28. Abgeoronete. 
Der Vortrag über die Besteuerungsan- 
gelegenheit wurde fortgeseht, und zur wei- 
tern Ermittelung der Quoten, zwischen 
Grundstücksbesitzern und Nicht-Grundstucks- 
besitzern folgende Fragen zur Erörterung 
aufgestellt: 
1) Sind die auf Feldgrundstücken 
und Gebäuden hypothekarisch haf- 
kenden Schulden in Abzug zu 
bringen? 
2) Sollen Real-Lasten und 
3) soll der Betrag von 8. Grund- 
steuern, welche die Grundstücks- 
besitzer vorzugsweise zu entrich- 
ten haben, bey der allgemeinen 
directen Steuer von der Quote 
der Grundeigenthümer in Abzug 
gebracht werden? 
Die erste Frage anlangend, so hatte 
man dabey die Ansicht, daß ben consequen- 
ter Verfolgung des Grundsatzes einer nach 
der Leistungsfähigkeit normirten Besteuerung, 
das Abziehen der Schulden allerdings als 
gerecht und billig erscheine; daß man aber 
bey der Ausführung auf unüberwindliche 
Schwierigkeiten stoße. Man werde, um sich 
der Besteuerung zu entziehen, so viel wie 
möglich auf Grundstücke erborgen, das er- 
borgte Kapital entweder auf andere, viel 
mehr werth seyende Grundstücke verwenden, 
um noch mehr borgen zu können, oder man 
werde die Kapitalien im Auslande auf In- 
teressen geben, und so nach und nach die 
Quote des Grundvermögens auf Nichts re- 
duciren.. Indem man aber dabey, wenn man 
gerecht verfahren wolle, nicht blos gerichtlich 
versicherte, sondern auch Handschriftschulden 
berucksichtigen musse, entstehe theils für den 
Kredit, theils auf andere Weise für den 
Einzelnen mancherley Nachtheil. 
Die auf die Discussion erfolgte Abstim- 
mung entschied mit 27. Stimmen gegen 1., 
daß Schulden nicht in Abzug gebracht wer- 
den könnten. 
Bey der Besprechung über diese Frage, 
kam die Rede auch auf die Besteuerung 
des Einkommens vom Kapital-In= 
teresse. Es schien nämlich Mehreren räth- 
lich, dieses Einkommen nicht zu besteuern, 
weil man dadurch den Zinsöfuß erhöhe, und 
somit nicht den Gläubiger, sondern den
	        
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