ten wichtiger, aus, daß bey den Chausset--
Kassen überhaupt gar keine Schulden contra-
hirt und gestattet würden, und bey der sich
immer mehr darstellenden Nothwendigkeit,
daß die angefangenen neuen Baue, beson-
ders im Neustädtischen Kreise, nicht unterbro-
chen würden, entschieden 20. Stimmen ge-
gen 9. für eine neue Verwilligung, und so-
dann sämmtliche Mitglieder einstimmig, daß
diese Verwilligung für die drey Verwilli-
gungsjahre zusammen, in der Uebernahme
der noch vorhandenen #1 5,000 rthlr. Schul-
den bestehen solle, und daß auf eine Herab-
setzung der Chaussee Gelder für jeßt nicht
anzutragen sey.
Ein und vierzigste Sihung
den roten Februar 1821.
Gegenwärtig 29. Abgeordnete.
Auf die schon gestern gemachte Anzeige
eines Abgeordneten aus dem ersten Wahlbe-
zirke der Ritterguthsbesitzer, wie er, wegen
anderer dringender Geschäfte genêthiget sey,
zu bitten, daß er nach Ablauf der nächsten
Woche von den dermaligen Landtagssitzun-
gen beurlaubt werde, wurde die Frage: ob
dessen Stellvertreter einzuberufen sey? zur
Entscheidung des Landtags, wie dieses schon
in mehreren früheren Fällen ganz ähnlicher
Art geschehen war, aucgesetzt und durch 2).
Stimmen gegen 5. verneinend beantwortet.
Hierauf wurde der Vortrag über den
Landstraßenbau fortgeseht. Referent
kam auf den dritten Hauptgegenstand des
angezogenen höchsten Decretes, den Entwurf
eines Regulativs über die Art und Weise
der Erhaltung der Chausseen als Straßen
1sster Klasse, ingleichen der Straßen 2ter
und zZter Klasse. (Beylage FF.) Die einzel-
nen §9. dieses Regulativs wurden mit Be-
rücksichtigung der von Großherzogl. Landes-
Direction dabey gemachten Bemerkungen,
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durchgegangen, ohne sich auf die fruͤher vom
Landtage dagegen gemachten Erinnerungen
(s. Dornbr. Landt. Verhandl. S. 399.)
und deren geschehene Beachtung, zu be-
schränken, sondern mit der Ansicht, daß der
ganze Entwurf, als eine neue Mittheilung,
nochmals in Berathung gezogen werden müsse.
Die im F. 2. auf früheren landständi-
schen Antrag weggelassene Verbindlichkeit der
Gemeinden, auch bey Chausseen in gewissen
Fällen Arbeiten für üblichen Lohn zu leisten,
war von Großherzogl. Landes Direction
wieder in Antrag gekommen und mußte um
so mehr zu einer neuen Berathung führen,
als in dem neuerlichen höchsten Decrete vom
21sten Decbhr. 1 820. auf dasjenige verwiesen
war, was in dem höchsten Decrete v 28sten
Januar 1819. (s. Dornbr. Landt. Verhandl.
S. 103. und 405.) zu jenem F. bereits be-
merkt worden. Der Landtag konnte sich je-
doch, weil die Kommunen, die an Chausseen
liegen und denen jene Obliegenheit angeson-
nen werden würde, ohnehin auch mancherley
Nachtheile von dieser ihrer Lage haben,
ein solches Ansinnen aber, der gleichen Ver-
theilung der Lasten widersprechen würde,
und es, auch ohne jenen Zwang, den Be-
hörden möglich werden dürfte, noch niedri-
gere Accorde abzuschließen, nicht bestimmen,
von seiner früher gefaßten Ansicht abzuge-
hen. Er blieb solchem (s. Dornbr. Landt.
Verhandl. S. 400.) jedoch auch in sofern
treu, daß bey eintretendem Nothstande, die
anliegenden Kommunen allerdings zu den
nöthigen Diensten gegen Bezahlung ange-
halten werden könnten, und glaubte unter
„Nothstand“ eine durch ungewöhnliche Er-
eignisse erfolgte Hemmung der Straße ver-
stehen zu müssen.
Die Weglassung des in dem früher mit-
getheilten Entwurfe aufgenommenen C. 3.
(s. Dornbr. Verhandl. S. 385.) welcher die
Verbindlichkeit der Kommunen zu unentgeld-
lichen Hand= und Spanndiensten auf den