Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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derholt, daß eine materielle Vereinigung 
aller Landestheile im Bezug auf indirecte 
Abgaben, wegen der verschiedenartigen In- 
teressen, nicht angemessen ist, und der getr. 
Landtag erlaubt sich bey dieser Gelegenheit 
ehrerbietigst darauf anzutragen, daß den be- 
treffenden Behörden die weitere Verfolgung 
dieser Ansicht aufgegeben, und ihm seiner 
Zeit ein Plan darüber vorgelegt werden 
meäge, wie sich neben der, übrigens stattfin- 
denden materiellen Vereinigung, der Gedan- 
ke zu gemeinsamer Befriedigung ausführen 
lasse, daß aus dem Grunde, weil eine in- 
directe Abgabe den Bewohnern Eines Krei- 
ses angemessen sey, dieselbe nicht auch in 
den übrigen ganz entgegengesetzten Verhaält- 
nissen unterliegenden Kreisen ebenfalls einge- 
führt werden musse. 
In Hinsicht des vorliegenden Gegenstan- 
des dürfte ein Auskunftemittel darin zu fin- 
den seyn, wenn die administrativen Behor- 
den sich zu mehrerer Belebung des Geschäfts 
mit den Branntweinbrennern in allen Lan- 
destheilen, wo es gewünscht werden sollte, 
über Impost= Aversional-Quanta versuchs- 
weise zu benehmen befehligt würden, mit der 
besondern Anweisung, daß sie bey Bestim- 
mung derselben Nicht = Benachtheiligung der 
Landeskasse, und ganz tvorzüglich der 
Branntweinbrenner unter sich, als Richt- 
schnur zu verfolgen háätten. Im übrigen 
wünscht der getr. Landtag, daß wegen der 
eigenthümlichen Verháltnisse des Neustädti- 
schen Kreises, und wegen der dort bestehenden 
Branntwein-Fabrikation aus Kartoffeln, von 
demselben fernerhin nur %0 Theile des 
Branntwein-Imposts entrichtet, dabey aber 
für jeden in einen andern Kreis des Groß- 
herzogthums eingebrachten Eymer annoch 
4%½% Theile des vollen gesetzlichen Impost- 
DQuantums nachgezahlt werden. 
un g. 3. 
Der getr. Landtag giebt hier ehrerbie- 
tigst anheim, ob nicht wegen des größern 
Erwerbs durch Wärmblasen und große Hü- 
the mit Wärmblasen der Berücksichtigung des 
Großherzogl. Landschaffts-Collegiums zu über- 
lassen seyn möchte, daß erstere mit 1/3 
Theil, letztere aber mit 2/3 Theilen nach 
dem Gehalt der eigentlichen Branntweinbla- 
se in der Abgabe zu erhöhen wären. 
Ein fünfmaliger Blasenabtrieb in Ei- 
nem Tage ohne Unterschied der größern und 
kleinern Blasen, durfte zu Begünstigung der 
letztern als Regel festzustellen seyn. 
Aus demselben Grunde ist es auch 
zu §. 6. 
wünschenswerth, daß die von der zweyten 
Abtheilung des Großherzogl. Landschafts- 
Collegiums in Hinsicht auf die kleinen Bren- 
nereien im Eisenachischen Oberlande in Vor- 
schlag gebrachte Begünstigung, nach welcher 
der an einen Branntweinbrenner abgegebene 
Blasenhuth, nach Verlauf von 3. mal 24. 
Stunden statt der gesetzlich bestimmten . 
mal 24 Stunden zurück zu nehmen sey, aus- 
nahmsweise auf alle Landestheile erstreckt 
werden möge, jedoch nur in Beziehung auf 
Branntweinblasen vom kleinsten Gehalt, und 
namentlich nur auf solche, bey welchen keine 
Wärmblase angebracht ist. 
Zu tg. 8. 
Folgerecht ist vom Branntwein kein La- 
gergeld zu entrichten, falls die zum zten 
Cap. §. 4 gegebene Ansicht in Bezug auf 
Weinlager gnädigst genehmigt wird. 
Zum 7ten Kapitel. 
Zu g. 2. 
Der Impost von Schnupftaback steht 
mit dem von Rauchtaback hinsichtlich der 
Preise in keinem Verhältniß, und es dürfte 
daher zur Erleichterung der ärmern Klassen 
mit Ausyebung der Bestimmungen des aten
	        
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