160
derholt, daß eine materielle Vereinigung
aller Landestheile im Bezug auf indirecte
Abgaben, wegen der verschiedenartigen In-
teressen, nicht angemessen ist, und der getr.
Landtag erlaubt sich bey dieser Gelegenheit
ehrerbietigst darauf anzutragen, daß den be-
treffenden Behörden die weitere Verfolgung
dieser Ansicht aufgegeben, und ihm seiner
Zeit ein Plan darüber vorgelegt werden
meäge, wie sich neben der, übrigens stattfin-
denden materiellen Vereinigung, der Gedan-
ke zu gemeinsamer Befriedigung ausführen
lasse, daß aus dem Grunde, weil eine in-
directe Abgabe den Bewohnern Eines Krei-
ses angemessen sey, dieselbe nicht auch in
den übrigen ganz entgegengesetzten Verhaält-
nissen unterliegenden Kreisen ebenfalls einge-
führt werden musse.
In Hinsicht des vorliegenden Gegenstan-
des dürfte ein Auskunftemittel darin zu fin-
den seyn, wenn die administrativen Behor-
den sich zu mehrerer Belebung des Geschäfts
mit den Branntweinbrennern in allen Lan-
destheilen, wo es gewünscht werden sollte,
über Impost= Aversional-Quanta versuchs-
weise zu benehmen befehligt würden, mit der
besondern Anweisung, daß sie bey Bestim-
mung derselben Nicht = Benachtheiligung der
Landeskasse, und ganz tvorzüglich der
Branntweinbrenner unter sich, als Richt-
schnur zu verfolgen háätten. Im übrigen
wünscht der getr. Landtag, daß wegen der
eigenthümlichen Verháltnisse des Neustädti-
schen Kreises, und wegen der dort bestehenden
Branntwein-Fabrikation aus Kartoffeln, von
demselben fernerhin nur %0 Theile des
Branntwein-Imposts entrichtet, dabey aber
für jeden in einen andern Kreis des Groß-
herzogthums eingebrachten Eymer annoch
4%½% Theile des vollen gesetzlichen Impost-
DQuantums nachgezahlt werden.
un g. 3.
Der getr. Landtag giebt hier ehrerbie-
tigst anheim, ob nicht wegen des größern
Erwerbs durch Wärmblasen und große Hü-
the mit Wärmblasen der Berücksichtigung des
Großherzogl. Landschaffts-Collegiums zu über-
lassen seyn möchte, daß erstere mit 1/3
Theil, letztere aber mit 2/3 Theilen nach
dem Gehalt der eigentlichen Branntweinbla-
se in der Abgabe zu erhöhen wären.
Ein fünfmaliger Blasenabtrieb in Ei-
nem Tage ohne Unterschied der größern und
kleinern Blasen, durfte zu Begünstigung der
letztern als Regel festzustellen seyn.
Aus demselben Grunde ist es auch
zu §. 6.
wünschenswerth, daß die von der zweyten
Abtheilung des Großherzogl. Landschafts-
Collegiums in Hinsicht auf die kleinen Bren-
nereien im Eisenachischen Oberlande in Vor-
schlag gebrachte Begünstigung, nach welcher
der an einen Branntweinbrenner abgegebene
Blasenhuth, nach Verlauf von 3. mal 24.
Stunden statt der gesetzlich bestimmten .
mal 24 Stunden zurück zu nehmen sey, aus-
nahmsweise auf alle Landestheile erstreckt
werden möge, jedoch nur in Beziehung auf
Branntweinblasen vom kleinsten Gehalt, und
namentlich nur auf solche, bey welchen keine
Wärmblase angebracht ist.
Zu tg. 8.
Folgerecht ist vom Branntwein kein La-
gergeld zu entrichten, falls die zum zten
Cap. §. 4 gegebene Ansicht in Bezug auf
Weinlager gnädigst genehmigt wird.
Zum 7ten Kapitel.
Zu g. 2.
Der Impost von Schnupftaback steht
mit dem von Rauchtaback hinsichtlich der
Preise in keinem Verhältniß, und es dürfte
daher zur Erleichterung der ärmern Klassen
mit Ausyebung der Bestimmungen des aten