Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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beduͤrse, und wir waren eben im Begriffe, 
eine neue Redaction desselben vorzunehmen. 
Um so erwuͤnschter mußte es uns daher 
seyn, zu Ausarbeitung eines Entwurfs uber 
eine verbesserte Einrichtung des Brand= Asse- 
curations-Instituts mit Berücksichtigung der 
von Höchstdero Landes-Directien hierüber 
aufgestellten und uns mitgetheilten Ansichten 
und Bemerkungen, durch oberwähntes Re- 
seript gnädigsten Auftrag zu erhalten. 
Wir haben demnach sammt der Eisenachi- 
schen Section unsers Collegiums und mit 
Zuziehung der Landräthe über die verschie- 
denen besonders zur Sprache gekommenen 
Punkte vorerst schriftlich votirt, auch hier- 
auf vorgeschriebenermaßen der Landes-Di- 
rection die desfallsigen Vota communicirt 
und deren Meinung in der Sache erbeten. 
Nachdem sie uns dieselbe eröffnet und — 
wie die auf den Grund der Abten gefertigte 
übersichtliche Nachweisung darlegt — die Ma- 
jorität der Stimmen sich blos hinsichtlich der 
Anlegung eines eisernen Fonds beyfällig, 
wegen aller geschehenen übrigen Vorschläge 
aber, abfällig erklärt hatte, sind wir be- 
flissen gewesen, die fragliche Umarbeitung zu 
bewirken, und beeilen uns nun Ew. K. H. 
das von uns neu redigirke Brand= Assecura= 
tions-Patent noch vor Ablauf der hierzu be- 
stimmten Frist zur weitern Beförderung an 
den getr. Landtag in Anschluß ehrerbietigst 
zu überreichen; indem wir .uns zugleich er- 
lauben, dasselbe mit folgenden ganz unziel- 
setzlichen Anträgen und Bemerkungen zu be- 
gleiten. 
1) Bisher hat der Ort Odisleben an 
dem hiesigen Brand-Assecurations-Institute 
nicht Theil genommen. Ob sich derselbe 
überhaupt in einem Assecuranz-Verbande be- 
findet und in welchem? ist uns unbekannt. 
Es fragt sich jedoch — was wir indeß le- 
diglich zu höchster und verfassungsmäßiger 
Prüfung und Entscheidung geziemenst an- 
heim stellen müssen — ob nicht erwähnter 
Ort zur künftigen Theflnahme an dem hie- 
sigen Institute anzuhalten seyn durfte und 
ob nicht eben so auch die der Universitét 
Jena zugehörigen und nach g. 1. des Pa- 
tents zeither erimirt gewesenen Gebäude, des 
eigenen Vortheils der Universität halber, zu- 
gezogen werden sollen? 
2) Es spricht zwar der F. 2. des Pa- 
tents bereits bestimmt aus, daß beym In- 
stitute durchaus keine Vergütungen vorkommen 
und gestattet seyn sollen, welche nur auf 
eine lokale Vorsorge zur Abwendung einer 
in Zukunft zu besorgenden Feuersgefahr 
Bezug haben und in dieser Absicht erwach- 
sen sind. Wir erachten es jedoch für unsere 
Pflicht, bey gegenwärtiger Gelegenheit noch 
ganz besonders unsern ehrerbietigsten Antrag 
dahin zu richten, daß in Zukunft streng an 
dieser Bestimmung gehalten und die Assecu= 
ranz-K sse mit jeglicher Ausgabe und Be- 
streitung für Zwecke der vorbezeschneten Art 
verschont werden möge, ausgehend von der 
Ueberzeugung, daß wenn auch eine auf Ab- 
wendung und Verhütung von Feuersgefahr 
abzweckende Einrichtung oder sonst, sey die- 
selbe nur lokal oder allgemein, auf Kosten 
der öffentlichen Kassen für nothwendig er- 
kannt wird, doch auf keinem Fall jene Kas- 
se hierbey in Anspruch zu nehmen seyn dürf- 
te, indem dies dem Zwecke der Assecuranz 
micht nur geradezu entgegen laufen, son- 
dern auch zu höchst nachtheiliger und unbil- 
liger Prägravation der Instituts = Inter- 
essenten, also der Hausbesitzer, gereichen 
würde. 
Denn es geschsehet unserer unterth. un- 
maasgeblichen Ansicht nach schon mit Unrecht, 
daß diesen letztern allein der Aufwand für die 
Feuerlöschungsanstalten (ein reiner Polizey= 
Gegenstand) zur Last fällt, da doch die
	        
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