und beschädigten Gebdude, nach den Num-
mern und Buchstaben, womit selbige in dem
Kataster eingezeichnet sind, unverzüglich be-
richtliche Anzeige an das Landschaffté-Colle-
gium geschehen.
. 14. Die daräber, wie das Feuer
entstanden, ob durch Verwahrlosung des Ei-
genthümers oder ohne dessen Verschulden, ob
die Rettungsmittel zeitig genug und in ge-
höriger Maase angewendet worden, anzu-
stellende Untersuchung, verbleibt der compe-
tenten Obrigkeit des Orts zur ordnungms-
Kigen schleunigen Besorgung: jedoch ist das
Befinden, in so weit es gleich möglich ist,
in dem des Brandschadens halber zu erstat-
tenden Berichte mit zu bemerben.
K. 15. Do die Billigkeit erfordert, daß
ein Mehreres von dem Institute nicht vergü-
tet werde, als was der erlittene Verlust
wirklich beträgt, so muß in dem darüber zu
erstattenden Berichte zuverlässig und genau
angegeben werden, ob das durch das Feuer
beschädigte, oder zu dessen Steuerung nie-
dergerissene Gebäude ganz oder zum Theil
zu Grunde gerichtet worden, und der Scha-
de für total oder partial zu schäten sey, da-
mit dieses desto zuverlássiger bestimmt wer-
den könne; so ist daben auf folgende Art
zu Werke zu gehen:
a) ob ein Gebäude völlig abgebrannt und
ruinirt ist, muß sogleich in die Augen
fallen und kann also davon, daß der
Schade für total zu achten, keine Frage
sepn.
Es kann aber auch der Fall eintreten,
daß ein Gebäude zwar stehen geblieben, aber
so beschädigt ist, daß es nicht wieder repa-
rirt werden kann, sondern ganz niedergelegt
und von Grund aus neu erbaut werden muß;
in solchem Fall ist der Schaden ebenfauls
für total und das etwa nach brauchbare we-
nige Material, für die Aufrumungskosten zu
rechnen.
169
b) Wo keiner von den vorstehenden beyden
Fällen existirt, da ist von der Obrigkeit
des Orts mit Zuziehung verpflichteter Bau-
und Sachverständiger Personen, auch in
Gegenwart des, oder der Brandbeschädig=
ten eine genaue Besichtigung und Taxation
vorzunehmen und zu ermäßigen, ob das
Gebäude nur drey Viertheile, zur Hälfte
oder nur zu einem Viertheile beschädiget sen.
Hinsichtlich der Eigenschaften, Verpflich-
tung und Instruction der zur Würderung
des Brandschadens gebraucht werdenden Ge-
werken, sind alle die Vorschriften streng zu
beobachten, die in dieser Beziehung bereits
im F. 8. enthalten sind.
c) Bey entstehendem Zweifel der Taratoren,
ob der Schade zu einem Viertheile oder zur
Hälfte oder zu drey Viertheilen zu rech-
nen seyn moöchte, soll derselbe, im ersten
Falle zu einem Drittheile und im andern
zu zwey Drittheilen gerechnet werden.
d) Würde der Schade unter einem Vier-
theile befunden, so sind in solchen Fällen
nur die wenigen Reparatur-Kosten, nach
Verhältniß der eingezeichneten
Summe, in dem Verzeichnisse des Brand-
schadens aufzuführen.
e) Ueber das Befinden bey der Besichti-
gung und Taxation, hat die Obrigkeit
des Orts den Brandbeschädigten ein At-
testat auszustellen, auch solches von den
zugezogenen Werkmeistern mit unterschrei-
ben zu lassen und dem Landschaffts-Col-
legium einzusenden.
)Diese Attestate sind (wie sich von selbst
versteht) niemals auf die Kosten, welche
der Wiederaufbau oder die Reparatur er-
fordern möchte, sondern darauf, wie hoch
der erlittene Schade im Verhäliuß der
eingezeichneten Werth = Summe des Ge-
bäudes zu rechnen sey, zu richten.
6) Wenn ein Interessent des Instftuts, ein
bey demselben eingezeichnetes Gebäude nie-