Full text : Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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drücke  promiscue  anwendet,  gebraucht  die  französische  Doktrin  die  Bezeichnung
  „internationales  Recht“  als  gleichbedeutend  mit  der  Lehre  von  der
Statutenkonkurrenz;  das  droit  international  priv6  wird  in  diesem  Sinne  dem
Völkerrecht  oder  dem  droit  international  public  gegenübergestellt.  Der
erstere  Begriff  umfasst  aber  in  der  modernen  englisch-amerikanischen  Theorie
alle  Theile  nationaler  Rechtsordnungen,  wobei  ausländische  Personen,  Sachen,
Verhältnisse  in's  Spiel  kommen,  also  neben  civilrechtlichen,  strafrechtlichen
  und  prozessualen  Normen  das  internationale  Finanz-,  Eisenbahn-,
Gewerbe-,  Armen-Recht  u.  s.  w.  Was  nicht  die  Beziehungen  der  Staats-Gewalten
  zu  einander  angeht  und  damit  völkerrechtlich  ist,  gilt  als  privatrechtlich.
  Für  LAURENT  und  einzelne  deutsche  Systematiker  ist  das  internationale
Civilrecht  nur  ein  Zweig  des  Völkerrechts  und  wird  mit  dem  letzteren  zusammen
  behandelt.

v.  M.  seinerseits  will  die  Begriffe  des  Völkerrechts  und  des  internationalen
  Rechts  mit  Schärfe  auseinanderhalten.  Jenes  hat,  wie  er  ausführt,
einen  autoritativen  Charakter,  es  geht  dem  Landesrechte  vor,  ist  allgemein
gültig  nach  seinem  Rechtsgrunde.  Das  internationale  Personen-,  Vermögens-,
Straf-  und  Prozess-Recht,  in  dem  Sinne  des  praktischen  Verhältnisses  der
bezüglichen  Normen  eines  Staates  zu  denjerigen  eines  anderen,  ist  dagegen
nicht  in  dieser  Weise  völkerrechtlich  geordnet,  vielmehr  den  einzelnen  Staaten
zur  Ordnung  überlassen.  Allerdings  hat  aber  auf  diesem  Gebiet  eine  Ausgleichung
  der  Gegensätze  stattgefunden,  indem  die  Wissenschaft  namentlich
  auf  dem  unpolitischen  Gebiet  des  Privatrechts,  unter  Benützung  der
Landesgesetzgebungen  und  in  Abstraction  von  diesen,  die  begriffsnothwendigen
Beziehungen  der  einzelnen  territorialen  Rechtssysteme  zu  einander  entwickelt
hat.  Eine  solche  Theorie  der  sachlichen  Abgrenzung  der  verschiedenen,
räumlich  koordinirten  Privatrechts-  Normen  ist  international,  zwar  nicht,
was  die  in  Rede  stehenden  Rechtsverhältnisse  oder  die  Bindekraft  der  bezüglichen
  Vorschriften  angeht,  wohl  aber  hinsichtlich  der  abgegrenzten  territorialen
  Rechtsordnungen  und  kann  daher  wohl  als  „internationales  Privatrecht“
  bezeichnet  werden.  Seine  Autorität  ist  nur  die  des  wissenschaftlichen
Rechts,  Ganz  dasselbe  gilt  von  den  Ordnungen  des  öffentlichen  Rechts,  von
denen  jede  eine  internationale  Seite  hat:  dem  internationalen  Privatrecht
entspricht  das  internationale  Civilprozess-Recht,  Strafrecht,  Verwaltungsrecht.
Charakteristisch  für  das  internationale  öffentliche  Recht  ist  die  weit  grössere
Abhängigkeit  vom  Auslande,  die  Nothwendigkeit  der  Rechtshilfe  und  damit
die  weit  eingehendere  Regelung  durch  Staatsverträge.  —  Es  wäre  erwünscht,
wenn  Doktrin  und  Praxis  in  Zukunft  auf  diesem  Gebiete  einem  bestimmteren
Sprachgebrauch  huldigen  und  namentlich  den  übermässig  erweiterten  Begriff
des  internationalen  Privatrechts  in  der  vorgeschlagenen  Weise  einengen
würden.  Fraglich  kann  nur  erscheinen,  ob  die  obige  Unterscheidung  bezüglich
  des  Charakters  der  Autorität  des  Völkerrechts  und  des  internationalen
  Rechts  überall  zutrifft;  manche  Sätze  des  ersteren  dürften  gleichfalls