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derreißt, und statt dessen ein neues auf-
zuführen Willens ist, während des Baues
aber, die Zulage und angeschafften Bau-
Materialien, durch VBrand verunglücken, so
soll alsdann, nicht auf die bereits einge-
zeichnete Summe des Gebäudes gesehen,
sondern nach eydlicher Bestärkung des Ver-
lustes, an Material und Arbeitslöhne,
diese bey der Bestimmung der dem Eigen-
thümer zu leistenden Entschädigung zum
Grunde gelegt und im Verhaältniß mit der
eingezeichneten Summe, aber nie ein Meh-
reres als die letzte beträgt, vergütet werden.
+. 16. Die Untersuchung der Veran-
lassung zu einem entstandenen Brandscha-
ben und die Bestrafung der Schuldigbefonde-
nen verbleibt, wie schon erwähnt worden,
der ordentlichen Obrigkeit des Orts. Sie
hat jedoch von dem, was sich bey der Un-
tersuchung ergiebt, dem Landschaffts-Colle-
gium Anzeige zu thun, damit dasselbe in
den Stand gesetzt werde, zu ermessen, ob
und in wie weit bey dem vorgefallenen Bran-
de eine Bosheit, oder eine derselben gleich
zu achtende Fahrlässigkeit vorgekommen, und
ob mithin dem Beschädigten eine Entschäédi-
gung zukomme oder nicht. Denn es soll
derjenige, der vorsätzlich eine Feuersbrunst
veranlaßt, außer der ihm als Mordbrenner
dictirten Strafe, auch von der Entschädi-
gung auögeschlossen seyn, nicht minder des-
sen Brandstätte dem Institute anheimfallen,
und zu dessen Vortheil an jemand, der sol-
che zu bebauen Willens und vermögend ist,
bald möglichst überlassen werden. Da hin-
gegen derjenige, der zwar keine Boöbheit,
aber doch große Fahrlässigkeit zu Schul-
den gebracht, dieserhalb zwar mit einer sei-
nem Vergehen angemessenen Strafe von der
Behörde zu belegen ist, jedennoch aber bey
dem Institute die ausgemittelte Entschädigung
erhált.
S. 17. Sobald der in der vorbeschrie-
benen Maaße an das Landschaffts-Colle-
gium zu erstattende Bericht eingegangen ist;
so sorgt dasselbe dafür, daß die eingegebe-
nen und bescheinigten Schäden den Brand-
beschädigten vergütet und die zu solchem En-
de erforderlichen Summen, jedoch nur unter
der Bedingung des Wiederaufbaues der ver-
ungluckten Gebäude und zum Behuf der Ver-
wendung zu deren Wiederaufbau auszahlen
zu lassen.
18. Bey Ausschreibung der Beyträ-
ge versteht es sich von selbst, daß auch die
Abgebrannten die ihnen obliegenden Beyträ-
ge zu ihren eigenen Entschädigungen beyzu-
tragen haben, weil auf ihre eingezeichneten
Summen mit repartirt werden muß.
5. ro. Die Uebermachung der Entschs-
digungsgelder geschieht an die Ortsobrigkeit,
welche solche an die Abgebrannten zu ver-
theilen, demnächst aber auch darauf Aufsicht
zu führen hat, daß solche zu nichts anderem,
als zum Wiederaufbau der abgebrannten Ge-
bäude verwendet werden. Es hat auch diese
Obrigkeit darüber zu wachen, daß der Wie-
deraufbau ordentlich und den polizeylichen
Vorschriften g#mäß geschehe; denjenigen Ab-
gebrannten, welchen zuzutrauen ist, daß sie
die Gelder richtig verwenden, hat sie das
ihnen Zukommende gegen ihr schriftliches Be-
kenntniß auszuzahlen, bey andern aber, wo
Sicherheit ermangelt, ingleichen bey Pach-
tern und andern, welche nicht völlige Ei-
genthüumer der abgebrannten Gebäude sind,
die Vorsicht zu gebrauchen, daß ihnen die
Gelder nicht auf einmal, sondern nach und
nach, so wie der Bau vorrückt, ausgehän-G
diget werden, es sey denn, daß sie der al-
lenfallsigen Rückerstattung halber, hinläng-
liche Sicherheit zu stellen im Stande wären.
Damit inzwischen der Wiederaufbau selbst,
bey Zurückhaltung der Gelder, gegen die
Absicht des Instituts nicht gehindert wer-
den möge, so hat die Obrigkeit des Orts,
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