196
Dagegen wurde bemerkt, daß bey dem vor-
liegenden Gesetze es doch zunächst auf die Ent-
scheidung der bepden Fragen ankomme: ob die
Verbindlichkeit zum Gesindedienste auf dem
Grundbesitze oder auf der Person ruhe? und:
ob sie als eine Obliegenheit der Gemeinde oder
beß Einzelnen zu betrachten sen?
Allein der Landtag trug, bey der bereits
vorliegenden Begutachtung, Bedenken, auf
die Entscheidung dieser Fragen einzugehen, und
auf die dagegen gemachte Erwiederung: daß
dann auch kein Gesetz über die Art der Ab-
lösbarkeit gegeben, sondern höchstens nur
eine Instruktion an die vermittelnden Be-
hörden ertheilt werden könne, wurde bemerkt:
bdasi über jene Rechte und Verbindlichkeiten,
wie sie bisher bestanden, doch schon gesetzliche
Normen vorhanden gewesen seyn mußten,
euf deren näheren Beurtheilung allein, das
setzige Gesetz gestützt werden könne, daß sol-
ches daher nur von einer Rechtsbehörde
näher zu bestimmen sey, und daß diese Be-
Ktimmungen nicht ble“ in einer Instruktion
bestehen könnten, sondern als Gesetz ausge-
sprochen werden müßten, weil neue Rechte
und Verdindlichkeiten dadurch festgesetzt wer-
den sollten, und außerdem viele unnsthige
Prozesse entstehen würden. — Der Gesetzes-
Entwurf (S. 90. d. Bl.) wurde nun noch-
mals vorgelesen. Beym F. 8. wurde ein-
stimmig beliebt, daß die Zinsen des vom
Dienstpflichtigen, nach geschehener Ausmit-
telung, zu zahlenden Kapitals in keinem
Falle als Erbzins zu ewigen Zeiten auf die
Besitzungen des Dienstpflichtigen zu übertra-
gen seyen, sondern daß das Kapital zwar
bis zum Abtrage, mit Verzinsung zu 4 p. C.
euf dem Hause des Dienstpflichtigen haften,
dessen Abzahlung aber dem letztern zu jeder
Jeit nachgelassen bleiben möge. Mit dieser
Abänderung, und mit den von Großherzogl.
Landeeregierung neuerlich vorgeschlagenen,
zu Erteichterung der Diemstpflichtigen gerei-
chenden Zusätzen, wurde sodann der
Entwurf durch 24 Stimmen gegen 2 (nach-
dem 1. Mitglied die Versammlung hatte ver-
lassen müssen) angenommen.
Ein weiterer Vortrag aus dem hoöchsten
Decrete v. roten Decbr. 1820. Nro. 8. ((.
Beil. U. S. 56. und 58. dieser Blätter.) die
Ablösbarkeit sämmtlicher Spann-ä
und Handfrohnen betr., und über die
von Großherzogl. Kammer deßhalb gethanen
Vorschläge (Beylage 0O.) wurde in der
heutigen Sitzung nur mit einer aukführli-
chen Darstellung begleitet von der Wichtigkeit
dieses Gegenstandes und von der Nothwendig-
keit weiterer Vorarbeiten, indem bey den ganz
verschiedenen Frohneverhältnissen, von welchen
Beyspiele angegeben wurden, dieselben Grund-
sätze, wie reluirt werden solle, gleichmäßig
für das ganze Großherzogthum, schwerlich an-
genommen werden könnten und in vielen Fäl-
len eben so große Bedenken für die Frohne-
Pflichtigen, wegen der von ihnen, bey wenig
vermindertem Aufwande in ihren Wirthschaf-
ten, aufzubringenden Reluitions: Summen,
entstehen würden, als dergleichen für manche,
besonders größere Güther, die ohne jene Froh-
nen kaum wurden bestehen können, am Tage
lägen.
Der Landtag konnte für heute, da die Si-
bungszeit längst verflossen war, auf diesen
wichtigen Gegenstand nicht näher eingehen.
Neun und vierzigste Sitzung
den costen Februar 1821.
Gegenwärtig 27. Abgeordnete.
Nachträglich zu den Verbandlungen über
die Strafanstalten wurde noch eines
Gesehesentwurfs im Konigreich Sachsen er-
wähnt, nach welchem festgesetzt werden solle,
daß zum Unterhalte der Sträflinge in den öf-
sen#tlichen Strafanstalten, aus ihrem Vermé-