Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Wo 
welche Summe die alten Lande, bey Anwen- 
dung jener neuerlichen Grundsätze zu niedrig 
bonitirt seyn müßten. 
Dagegen wurde, mit Bezweiflung der auf- 
gestellten Zahlen, erinnert, daß die Resultate 
der Probe-Bonitirungen in den neuen Landen 
nicht auf das ganze Land angewendet werden, 
sondern nur auf denjenigen Landestheil Ein- 
fluß haben könnten, aus welchem die verschie- 
denen Probefluren ausgewählt worden wären; 
hätte man einen Maaßstab für das ganze Land 
auffinden wollen, so hätte man auch aus dem 
ganzen Lande mehrere Fluren von verschiedener 
Qualität zu Probefluren auswählen müssen(was 
z. E. als Durchschnitt für das Blankenhay##'sche 
gilt, kann nicht als Durchschnitt für das 
gesammte Großherzogthum angenommen wer- 
den.) Nach langen Discussionen über diesen 
Gegenstand, woben noch mehrere Beyspiele 
angeführt wurden, daß die gefundenen Duo- 
ten, besonders für Blankenhayn, für die 
vormals Reichsritterschaftl. und für die vor- 
maligen Hessischen Districte, doch hie und 
da unrichtig seyn möchten, dagegen aber bün- 
dige Beweise einer solchen Unrichtigkeit ge- 
fordert wurden; gab das Directorium die 
gestern zugesicherte Uebersicht, wieviel bey acht 
Alt-Weimarischen Grundsteuern künftig in je- 
dem Landestheile, im Durchschnitt nach der 
Ackerzahl, diese nach Abzug der Domanial= 
Fläche jedoch mit Einschluß der nicht so 
schnell zu berechnenden Wüstungen angenom- 
men, auf jeden Acker kommen werde, in 
Folgendem: · 
im Weimarischen 
Kreise an 316,748 Acker 4gr. 6 pf. 
im Eisenachischen 
Kreise an 153,214 -5- 34 - 
im Jenaischen Krei- 
se an J————— 
im Neustädtischen 
Kreise an 222,073 2= 7 —- 
im Thür. Sichs. 
Gebiete an 
im Thüring. Er- 
furt. Gebiete an 80,546 
im Blankenyayn- 
schen Gebiete an 
im Fuldaischen 
Gebiete an 
im Reichsritter- 
schaftl. Gebiete an 44,242 1. loz- 
im Hessischen Ge- 
biete an 143,057 = 2-l 4 - 
Hierauf ging man, um vor Fassung ei- 
nes Beschlusses die ganze Angelegenheit we- 
gen der neuen Grundbesteuerung mehr über- 
sehen zu können, über, zu den berechne- 
ten Entschädigungen für die bis- 
her steuerfreyen Besitzungen, welche 
jedoch, nach dem 2ten Berichte des Großh. 
Landschaffts-Collegiums, noch nicht defini- 
tiv vorliege. 
Es geschah, um hierbey etwas Definiti- 
ves zu erwirken, der Vorschlag: daß der 
dermalige Betrag der acht Grundsteuern, für 
welche die Entschédigung geleistet werden 
solle, wegen dieser Entschädigung bey den 
bisherigen steuerfrepen Besitzungen, und dem 
gemäß bey allen Grundbesißungen, gleich ei- 
ner unveränderlichen Grund-Rente betrachtet 
werden moöchte. 
Hiergegen wurden vielseitige Bedenken 
aufgestellt, welche im Wesentlichen darauf 
binauskamen, daß dadurch, daß 1) die acht 
Grundsteuern, als das Minimum der vor- 
zugsweise zu entrichtenden Grundabgaben an- 
genommen worden, noch nicht ausgesprochen 
sey, daß nie mehr als diese acht Steuern vor- 
zugsweise auf die Grundstücke als Grund- 
abgabe gelegt werden könnten, und daß 2) 
die Annahme einer Grund-Rente dem Geiste 
landständischer Verfassung zuwider seyn dürf- 
te, weil nach solchem alle Abgaben immer 
5r,416 gr. 
1½ 
— 
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17,828 4. 21 
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