Wo
welche Summe die alten Lande, bey Anwen-
dung jener neuerlichen Grundsätze zu niedrig
bonitirt seyn müßten.
Dagegen wurde, mit Bezweiflung der auf-
gestellten Zahlen, erinnert, daß die Resultate
der Probe-Bonitirungen in den neuen Landen
nicht auf das ganze Land angewendet werden,
sondern nur auf denjenigen Landestheil Ein-
fluß haben könnten, aus welchem die verschie-
denen Probefluren ausgewählt worden wären;
hätte man einen Maaßstab für das ganze Land
auffinden wollen, so hätte man auch aus dem
ganzen Lande mehrere Fluren von verschiedener
Qualität zu Probefluren auswählen müssen(was
z. E. als Durchschnitt für das Blankenhay##'sche
gilt, kann nicht als Durchschnitt für das
gesammte Großherzogthum angenommen wer-
den.) Nach langen Discussionen über diesen
Gegenstand, woben noch mehrere Beyspiele
angeführt wurden, daß die gefundenen Duo-
ten, besonders für Blankenhayn, für die
vormals Reichsritterschaftl. und für die vor-
maligen Hessischen Districte, doch hie und
da unrichtig seyn möchten, dagegen aber bün-
dige Beweise einer solchen Unrichtigkeit ge-
fordert wurden; gab das Directorium die
gestern zugesicherte Uebersicht, wieviel bey acht
Alt-Weimarischen Grundsteuern künftig in je-
dem Landestheile, im Durchschnitt nach der
Ackerzahl, diese nach Abzug der Domanial=
Fläche jedoch mit Einschluß der nicht so
schnell zu berechnenden Wüstungen angenom-
men, auf jeden Acker kommen werde, in
Folgendem: ·
im Weimarischen
Kreise an 316,748 Acker 4gr. 6 pf.
im Eisenachischen
Kreise an 153,214 -5- 34 -
im Jenaischen Krei-
se an J—————
im Neustädtischen
Kreise an 222,073 2= 7 —-
im Thür. Sichs.
Gebiete an
im Thüring. Er-
furt. Gebiete an 80,546
im Blankenyayn-
schen Gebiete an
im Fuldaischen
Gebiete an
im Reichsritter-
schaftl. Gebiete an 44,242 1. loz-
im Hessischen Ge-
biete an 143,057 = 2-l 4 -
Hierauf ging man, um vor Fassung ei-
nes Beschlusses die ganze Angelegenheit we-
gen der neuen Grundbesteuerung mehr über-
sehen zu können, über, zu den berechne-
ten Entschädigungen für die bis-
her steuerfreyen Besitzungen, welche
jedoch, nach dem 2ten Berichte des Großh.
Landschaffts-Collegiums, noch nicht defini-
tiv vorliege.
Es geschah, um hierbey etwas Definiti-
ves zu erwirken, der Vorschlag: daß der
dermalige Betrag der acht Grundsteuern, für
welche die Entschédigung geleistet werden
solle, wegen dieser Entschädigung bey den
bisherigen steuerfrepen Besitzungen, und dem
gemäß bey allen Grundbesißungen, gleich ei-
ner unveränderlichen Grund-Rente betrachtet
werden moöchte.
Hiergegen wurden vielseitige Bedenken
aufgestellt, welche im Wesentlichen darauf
binauskamen, daß dadurch, daß 1) die acht
Grundsteuern, als das Minimum der vor-
zugsweise zu entrichtenden Grundabgaben an-
genommen worden, noch nicht ausgesprochen
sey, daß nie mehr als diese acht Steuern vor-
zugsweise auf die Grundstücke als Grund-
abgabe gelegt werden könnten, und daß 2)
die Annahme einer Grund-Rente dem Geiste
landständischer Verfassung zuwider seyn dürf-
te, weil nach solchem alle Abgaben immer
5r,416 gr.
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17,828 4. 21
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