Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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Beylage 00. 
Auszug aus den Kammer-Akten, die Ablösung 
der Frohnen im Großherzogthume betreffend 
zum Zten Punkt des höchsten Decrets vom 
sloten December 1820. 
1. Im Großherzogthume Sachsen Wei- 
mar-Eisenach sind alle und jede oconomische 
auch Bau= und sonstige Frohnen ablösbar, 
es sey, daß sie der Großherzoglichen Kam- 
mer und den Kammergütern, es sey daß sie 
andern Grundherren oder sonstigen Privat- 
Hersonen, als der Patrimonial= oder Guths- 
pflichtigkeit begründet, geleistet werden. 
1I. Die Erklárung dieser Frohnen für 
ablösbar bedeutet: die gesetzliche Nothwen- 
digkeit, sich auf den Ablösungs-Vor- 
trag einzulassen, wenn entweder der Grund- 
herr, dem die Frohne geleistet wird, oder 
der frohneleistende Grundpflichtige die Ablö- 
sung begehret, und dabepy sich den nachfol- 
genden Vorschriften unterwirft. 
III. )Manberechnet den Werth, wel- 
chen die Arbeit oder Verrichtung, welche 
durch die Frohne bestritten wird, an Ort 
und Stelle haben würde, wenn sie für 
Geld, von gedungenen Leuten oder mit ge- 
dungenen Arbeitskräften, geleistet werden 
müste. Hierbey sind, wo möglich, überall 
25 jährige Durchschnittspreise anzunehmen; 
auch ist es statthaft z. B. bey öconomischen 
Spaunfrohnen die Ausgaben zu berechnen 
und zu Grunde zu legen, welche die Guths- 
wirthschaft zu machen haben würde, wenn 
sie bey cessirenden Frohnen, deswegen zu 
Verrichtung der bisber durch die Frohne be- 
strittenen Arbeit mehr Spannvieh und Zu- 
behôr halten müuste. 
b) Der nach a) gefundene Betrag soll, 
mit 25. multiplicirt, zu Kapital erhöht 
werden, sofern nicht freywillige Ueberein- 
kunft der Paciscenten etwas anders bestimmt. 
6) Das so gefundene Kapital stellt die 
Summe des Ablssungs-Kapfstals dar, dessen 
vertragsmäßige Zahlung den Frohyueleisten- 
den und seine Erben und Erbnehmer von 
aller Verbindlichkeit, die abge-ößte Frohne 
oder statt deren eine andere als die bedun- 
gene und prästirte Ablösung je zu leisten 
befreyt. 
d) Der Frohneberechtigte, dieser sey die 
Großherzogliche Kammer oder wer sonst, 
darf davauf. dringen, daß das Ablösungs- 
Kapital in den kürzest= thunlichen Fristen 
gezahlt und so nach das Demgemäß bedun- 
gien werde. Wo jedoch Unmoglichteit oder 
wesentliche und nicht ohne erweislichen Scha- 
den des oder der Frohnepflichtigen zu besei- 
tigende Hindernisse entgegen treten; soll der 
Landrath des Bezirkes ausmitteln, welche 
längere Fristen zu Abzahlung des Abtösungs. 
Kapitals, welches bis dahin mit 4. Procent 
zu verzinsen ist, mit gehôriger Sicherheit 
zu sehen seyen. Bey dieser Frist hat sich 
der Frohneberechkigte, er sey Großherzog- 
liche Kammer oder wer sonst, dann zu be- 
ruhigen, wenn er von der sattsamen Sicher. 
heit des Ablösungs= Kapitals, die solches. 
bey den Vorschlägen des Landrath haben 
wird, sich überzeugen kann. Im entgegen- 
gesetzten Falle entscheidet Großherzogliche Lan- 
des-Direktion, wo nöthig, auf eingeholte 
Bestimmung der höchsten Behörde. 
Die Landräthe sind verbunden, die mog- 
ligst kurzen Fristen in Vorschlag zu brin- 
gen, welche sich und in so fern sich solche, 
ohne erweislichen Nachtheil der Frohneablé- 
senden Gemeinden oder Individuen, feststellen 
lassen. 
1V. Die Behörden, denen es obliegt, 
dürfen keinen Frohneablösungsvertrag bestä- 
tigen, ohne sich überzeugt zu haben, daß 
die hier vorgeschriebenen Punkte überall be- 
folgt worden.
	        
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