Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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und austreiben lassen, wenn nur die Stück- 
zahl, auf welche die Befugniß der gesamm- 
ten Gemeinde sich erstreckt, dadurch nicht 
überschritten wird. 
7) Jede Gemeinde, welcher Schaaftriftbe- 
fugniß zusteht, ist, so weit ihr dieselbe zu- 
steht, auch zu Ausübung des Hordenschlags 
berechtiget, ohne daß einem Mittriftberechtig- 
ten des Flures ein Widerspruchsrecht zusteht. 
8) Es steht als Regel fest, daß, in 
sofern an einzelnen Orten oder in ganzen 
Landestheilen für die Triftleidenden Grund- 
besitzer oder Gemeinden bisher schon, nach 
Gesetz, Vertrag oder Herkommen, in An- 
sehung der weiter unten folgenden Bestim- 
mungen noch günstigere Verha#ltnisse bestan- 
den und noch bestehen, als gegenwärtig als 
allgemein gesetzliche Norm festgesetzt worden, 
diesen durch das neue Gesetz keineswegs derogirt 
wird, es vielmehr allenthalben dabey bewendte. 
0) Es versteht sich von selbst, daß in 
ganz von Triftdienstbarkeit befreiten Fluren, 
mit Zustimmung sämmtlicher Feld= und 
Wiesenbesitzer, jede beliebige von den Vor- 
schriften des gegenwärtigen Triftgesetzes ab- 
weichende Bestimmung und Einrichtung, hin- 
hinsichtlich der Behandlung und Betriftung 
des FlureS und des eigenen Viehes, unbe- 
nommen bleibt, wenn sie nur sonst erlaubt 
und zulässig ist. 
Wiesenhüthung und Hegung. 
10) Der Frühjahrshegungs-Termin bey 
allen Wiesen ohne Ausnahme, wird, wie 
dieses für die Alt-Weimarischen Lande be- 
reits durch das Circular vom 4ten Januar 
1797. geschehen, auf den 23sten April fest- 
gesetzt, mit welchem Tage jede Betriftung 
der Wiesen aufhören muß. 
1I) Der Termin, bis zu welchem im 
Herbste die Wiesen in allen Orten jeder 
Huth und Trift verschlossen seyn müussen, 
bleibt derjenige, wie er zeither schon tlich 
nach Gesetz, Vertrag und Herkommen statt 
gefunden hat. 
12) Bepy solchen Wiesen, welche bisher 
einen wohlhergebrachten Triftzug zu andern 
Fluren oder Grundstücken, entweder noch 
später als bis zu dem, F. 10., bestimmten 
Frühjahrshegungs-Termin, oder schon vor 
Eintritt des gewohnlichen Herbsthegungs- 
Termins unterworfen waren, bewendet es 
bey der bisherigen Observanz; es wäre denn, 
daß durch Ausmittelung eines andern schick- 
lichen Triftzuges, ohne Kränkung der Rech- 
te eines dritten, jener dem Triftberechtigten 
entbehrlich gemacht werden könnte. 
13) Die Wässerung der Wiesen ist wäh- 
rend der offenen Triftzeit gänzlich untersagt. 
14) Will ein Wiesenbesitzer seine Wiesen 
umreißen, so hat er die Genehmigung des 
Triftberechtigten zu suchen. 
In Fluren, wo mehrere Triftberechtigte 
concurriren, ist die Erlaubniß zum Umrei- 
ßhen der Wiesen vom Landrathe des Bezirks 
abhängig, welcher die Triftberechtigten zuvor 
hören wird. 
15) Den Triftleidenden Wiesenbesitzern 
ist zwar nicht verwehrt, ihre Wiesen zu 
düngen, jedoch darf in einem und demselben 
Jahre zu offener Zeit nicht mehr als ein 
Drittheil gedüngt werden. 
Betriftung und Hegung des 
Stoppelfeldes. 
16) Sobald die Früchte vom Felde ab- 
gefahren sind, ist jedes Stoppelfeld der 
Trift offen. 
17) Hinsichtlich des Falgens bleibt es 
überall bey den bisherigen Bestimmungen 
und Observanzen; jedoch ist solches von 
Michaelis an unbedingt erlaubt. 
D. 
Besoͤmmerung und Behuͤthung der 
Brache. 
18) Wer nur 6. Scheffel Feld in einer
	        
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