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und austreiben lassen, wenn nur die Stück-
zahl, auf welche die Befugniß der gesamm-
ten Gemeinde sich erstreckt, dadurch nicht
überschritten wird.
7) Jede Gemeinde, welcher Schaaftriftbe-
fugniß zusteht, ist, so weit ihr dieselbe zu-
steht, auch zu Ausübung des Hordenschlags
berechtiget, ohne daß einem Mittriftberechtig-
ten des Flures ein Widerspruchsrecht zusteht.
8) Es steht als Regel fest, daß, in
sofern an einzelnen Orten oder in ganzen
Landestheilen für die Triftleidenden Grund-
besitzer oder Gemeinden bisher schon, nach
Gesetz, Vertrag oder Herkommen, in An-
sehung der weiter unten folgenden Bestim-
mungen noch günstigere Verha#ltnisse bestan-
den und noch bestehen, als gegenwärtig als
allgemein gesetzliche Norm festgesetzt worden,
diesen durch das neue Gesetz keineswegs derogirt
wird, es vielmehr allenthalben dabey bewendte.
0) Es versteht sich von selbst, daß in
ganz von Triftdienstbarkeit befreiten Fluren,
mit Zustimmung sämmtlicher Feld= und
Wiesenbesitzer, jede beliebige von den Vor-
schriften des gegenwärtigen Triftgesetzes ab-
weichende Bestimmung und Einrichtung, hin-
hinsichtlich der Behandlung und Betriftung
des FlureS und des eigenen Viehes, unbe-
nommen bleibt, wenn sie nur sonst erlaubt
und zulässig ist.
Wiesenhüthung und Hegung.
10) Der Frühjahrshegungs-Termin bey
allen Wiesen ohne Ausnahme, wird, wie
dieses für die Alt-Weimarischen Lande be-
reits durch das Circular vom 4ten Januar
1797. geschehen, auf den 23sten April fest-
gesetzt, mit welchem Tage jede Betriftung
der Wiesen aufhören muß.
1I) Der Termin, bis zu welchem im
Herbste die Wiesen in allen Orten jeder
Huth und Trift verschlossen seyn müussen,
bleibt derjenige, wie er zeither schon tlich
nach Gesetz, Vertrag und Herkommen statt
gefunden hat.
12) Bepy solchen Wiesen, welche bisher
einen wohlhergebrachten Triftzug zu andern
Fluren oder Grundstücken, entweder noch
später als bis zu dem, F. 10., bestimmten
Frühjahrshegungs-Termin, oder schon vor
Eintritt des gewohnlichen Herbsthegungs-
Termins unterworfen waren, bewendet es
bey der bisherigen Observanz; es wäre denn,
daß durch Ausmittelung eines andern schick-
lichen Triftzuges, ohne Kränkung der Rech-
te eines dritten, jener dem Triftberechtigten
entbehrlich gemacht werden könnte.
13) Die Wässerung der Wiesen ist wäh-
rend der offenen Triftzeit gänzlich untersagt.
14) Will ein Wiesenbesitzer seine Wiesen
umreißen, so hat er die Genehmigung des
Triftberechtigten zu suchen.
In Fluren, wo mehrere Triftberechtigte
concurriren, ist die Erlaubniß zum Umrei-
ßhen der Wiesen vom Landrathe des Bezirks
abhängig, welcher die Triftberechtigten zuvor
hören wird.
15) Den Triftleidenden Wiesenbesitzern
ist zwar nicht verwehrt, ihre Wiesen zu
düngen, jedoch darf in einem und demselben
Jahre zu offener Zeit nicht mehr als ein
Drittheil gedüngt werden.
Betriftung und Hegung des
Stoppelfeldes.
16) Sobald die Früchte vom Felde ab-
gefahren sind, ist jedes Stoppelfeld der
Trift offen.
17) Hinsichtlich des Falgens bleibt es
überall bey den bisherigen Bestimmungen
und Observanzen; jedoch ist solches von
Michaelis an unbedingt erlaubt.
D.
Besoͤmmerung und Behuͤthung der
Brache.
18) Wer nur 6. Scheffel Feld in einer